imanaya
Guten Tag Frau Bader, unser erstes Kind wird voraussichtlich im Dezember 2014 zur Welt kommen. Ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem man mit Bekanntwerden der Schwangerschaft automatisch ins Beschäftigungsverbot geht. Ich würde gerne ca. 1,5 Jahre mit meinem Kind komplett zuhause bleiben. Im ersten Jahr beziehe ich ja dann Elterngeld und für die weiteren 6 Monate habe ich ein finanzielles Polster angespart. Ich würde dann nach Ablauf der 1,5 Jahre mit max. 20 Wochenstunden wieder beruflich einsteigen (müssen). Ich überlege aber 3 Jahre Elternzeit einzureichen, weil wir das zweite Kind mit etwa diesem Abstand planen und ich ja meines Wissens nach (mit Zustimmung des AG) WÄHREND der Elternzeit trotzdem 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfte. Stimmt das? Hier spielt vor allem noch die Frage eine Rolle, ob dann beim zweiten Kind das Elterngeld auf Grundlage meines Gehaltes VOR der ersten Elternzeit (für 39 Stunden) berechnet wird, oder ob das wesentlich geringere Gehalt WÄHREND der ersten Elternzeit (also für max. 20 Stunden) die Grundlage bildet. Meine Frage lautet also im Prinzip, ob es hinsichtlich des Elterngeldes für ein zweites Kind Sinn macht, beim ersten Kind 3 Jahre Elternzeit zu beantragen und IN der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, damit dann die Berechnungsgrundlage das Gehalt VOR dem ersten Kind bildet, da man ja in der Zeit zwischen Kind 1 und Kind 2 nicht mehr voll gearbeitet hat. Wie würde sich das alles verhalten, wenn man innerhalb der ersten Elternzeit erneut schwanger wird, die Geburt aber nicht mehr in der Elternzeit liegt? Gehe ich dann direkt wieder ins Beschäftigungsverbot? Und welches Gehalt beziehe ich dann??? Das klingt alles furchtbar berechnend, aber wir können es uns nicht leisten, dass ich beim zweiten Kind so viel weniger zum Lebensunterhalt beisteuere… Vielen herzlichen Dank für eine Antwort!
Hallo, für das EG ist egal, ob Sie in oder ohen EZ arbeiten. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Dann nehm ein Jahr Elternzeit und werde rasch wieder schwanger. Dann bekommst das gleiche Elterngeld wie beim ersten plus Geschwisterbonus. Alles ohne Einkommen ab dem ersten Geburtstag des Vorkindes geht mit 0€ In die neue Berechnung. Diese umfasst immer das Einkommen der letzten 12 Monate vor Mutterschutz. Oder geh nach dem Elterngeld Vollzeit arbeiten bis sich eine neue Schwangerschaft einstellt. Elternzeit zu beenden um ein BV einzureichen geht nicht.
SumSum076
1) Ja, 30 Std/Woche 2) Je nach dem wie früh Kind 2 kommt. Kommt es ca 1 Jahr und 3 Monate nach Kind 1 auf die Welt, wird viel vom alten Einkommen für das Elterngeld berechnet. Kommt Kind 2 später, gibts immer weniger. Sind die Kinder rund 2 Jahre auseinander bekommt man nur noch den Mindestsatz - wenn man zwischendurch nicht arbeiten war, sonst berechnet sich das Elterngeld aus dem Einkommen zwischendurch. Wenn du nicht arbeiten gehst, wirds noch weniger Elterngeld. 3)Ja, es macht Sinn zwischen dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem neuen Mutterschutz für Kind 2 zu arbeiten. Aber deswegen wird nicht das alte Einkommen berechnet. (Altes Einkommen zählt nur bei kurzer Geburtenfolge bzw wegen dem Grundsatz: Einkommen der letzten 12 Kalendermonate - ohne Elterngeldbezug oder MuSchu-Geld). 4) Schwanger während der Elternzeit = kein Beschäftigungsverbot = kein Einkommen Schwanger während Teilzeit IN Elternzeit = Beschäftigungsverbot für die Teilzeit = Teilzeit-BV-Einkommen Schwanger nach der Elternzeit = alter Job = BV nach altem Job = Einkommen nach altem Job. (es sei denn, du hättest für deine Rückkehr zB schon einen Teilzeitvertrag ausgemacht) Gruß Sabine
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