Charlotte16
Sehr geehrte Frau Bader, zunächst ganz herzlichen Dank, dass Sie immer die vielen Fragen der Forumsteilnehmer beantworten. Vielleicht können Sie mir bei folgendem Problem weiterhelfen: Ich bin als Ärztin (unpromoviert) an einem Universitätsklinikum tätig. Mein Vertrag ist befristet bis 30.06.2020, bis dahin habe ich 17 Monate Elternzeit für mein 2. Kind beantragt (länger war leider nicht möglich). In dieser 2. Schwangerschaft war ich 5 Monate im Beschäftigungsverbot. Nach meiner Auslegung des Wissenschaftszeitgesetzes müsste der Vertrag sich automatisch (es sei denn ich lehne es explizit ab) um die 17 Monate Elternzeit verlängern. D.h. die Verlängerung hängt nicht vom Wohlwollen meines Chefs ab und ich muss keinen Antrag bei der Personalabteilung stellen. Ist das so korrekt? Wird das Beschäftigungsverbot auch angerechnet, sodass sich am Ende 22 Monate Vertragsverlängerung ergeben? Was passiert bei einer Folgeschwangerschaft? Errechneter Entbindungstermin ist der 5.5.20, sodass der Mutterschutz genau am 30.06.20 endet. Läuft der Vertag dann doch aus? Würde es in dem Falle einen Unterschied, ob der ET der 4. oder 5.5. ist, also 30.6. erster Tag der EZ oder letzter Tag des Mutterschutzes? Oder wird der Vertrag nur um die EZ (evtl. plus Beschäftigungsverbot) für das 2. Kind verlängert, da die EZ für das 3. Kind ja schon außerhalb der Frist liegt und daher nicht mehr „zählt“? Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort! Beste Grüße und ein schönes Wochenende, Charlotte
Hallo, nach § 2 WissZeitVG verlängert es sich, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt. Bei dem zweiten Mutterschutz wird doch das wesentliche Problem sein, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Kind taggenau geboren wird. Liebe Grüße NB
Charlotte16
Ich habe soeben nochmal nachgelesen: Wenn um Zeiten von Elternzeit verlängert wird, dann auch um Zeiten des Beschäftigungsverbotes. Das bedeutet 22 Monate ab 30.06.20 für das 2. Kind, also bis 31.04.22. Stimmt das so? Ich bin mir nur nicht sicher, ob die Elternzeit für das 3. Kind (ab 30.06.20 12 Monate) zusätzlich noch angerechnet wird und ob das alles automatisch ohne Antragstellung geht... Vielen Dank nochmal, Charlotte
Charlotte16
Eine letzte Sache noch: Angenommen der AG ist zur Vertragsverlängerung laut Wissenschaftszeitgesetz verpflichtet - darf er mir dann ohne triftigen Grund nach Ende von Mutterschutz und Elternzeiten kündigen? Entschuldigen Sie bitte das Durcheinander...
Sternenschnuppe
Was es alles gibt.... Laut Punkt 6 schließt es aber ein BV aus, da Du ja weiterhin Deinen Lohn bekommen hast. Daher zählt nach meiner Interpretation lediglich die wirkliche Elternzeit nach dem Mutterschutz. Um die wird der Vertag verlängert.
Mitglied inaktiv
Die Zeit vom BV kann den Vertrag schon deshalb nicht verlängern, weil du in dieser Zeit ja Lohn erhalten hast. Es zählt wie gearbeitet.
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