murielle
guten tag frau bader,ich versuchs nochmal ,bisher kam keine antwort von ihnen.. Ich bekomme ein Kind in der schweiz, erhalte dann 3 monate Mutterschaftsentschädigung und anschl. Elterngeld in Deutschland.( ziehe nach Dtl. zurück). Von der Schweiz habe ich die möglichkeit, solange mein Kind noch stationär ist ( rechne mit 4 Wochen nach geburt , da schwerer Herzfehler)die mutterschaftsentschädigung aufzuschieben.Es gibt in d. Schweiz aber keine Elternzeit, also muss ich kündigen. Für die zeit bis das Kind entlassen wird könnte ich meinen arbeitsvertrag aufrechterhalten, habe aber arbeitsverbot, könnte mich krankschreiben lassen. Ich vermute aber, dass mein anspruch auf elterngeld dann verfällt, da ich ja rein formell nach der geburt arbeite ( 35 stunden/monat). Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, weiss nicht, wen ich sonst fragen kann..
s.u.
Sternenschnuppe
Hallo Nach der Geburt ist doch das arbeiten im Mutterschutz gar nicht erlaubt. Auch wenn das Kind im KH ist ? Zum Elterngeld : Dieses kannst Du auch später beginnen, allerdings endet es immer nach 12 Monaten oder alleinerziehend 14 Monaten. Verstehe die Frage nicht recht. Möchtest Du Krankengeld und Elterngeld gleichzeitig ? Das eine wird eh mit dem anderen verrechnet wenn es bis 30 Stunden sind. Reduzierst Du gar nicht gibt es auch keinen Ersatz.
SumSum076
Aber bitte nicht vergessen, beginnt man das Elterngeld später, wird es trotzdem nur bis max 14. Lebensmonat gezahlt. Du willst nach der Geburt in der Schweiz bleiben? Dann versuch doch da den Weg mit der Verlängerung des Vertrages, des Beschäftigungsverbotes und der Aufschiebung des Mutterschaftsgeldes. Eigentlich willst du nach der Geburt Lohn/Krankengeld erhalten, dann das schweizerische Mutterschaftsgeld und dann Elterngeld? Ich weiß nicht, ob das schweizerische Mutterschaftsgeld gezahlt wird, wenn du in Deutschland lebst. Aber in Deutschland gibts Mutterschaftsgeld nur bis 8 Wochen nach der Geburt (außer zB bei Frühgeburt oder Mehrlingen). Danach folgt Elterngeld. Wenn du zB ab dem 4. Lebensmonat des Kindes nach Deutschland kämst und ab da Elterngeld beantragst, ist egal was du zwischen Geburt und Elterngeld gemacht hast. Du bekommst dann vom 4. bis zum 14. Lebensmonat Elterngeld. Das schweizerische Mutterschaftsgeld wird wahrscheinlich angerechnet. Der Lohn nicht. Gruß Sabine
murielle
danke für die Antwort. In der Schwiz gibt es 14 Wochen Mutterschaftsgeld (80 % vom Lohn, muss versteuert werden und alle sozialabzüge, davon bezahle ich noch krankenversicherrung für mich und extra für mein kind ... ich muss bis kind stabil ist in der schweiz bleiben, wollte in D gebären, aber Sschweizer KK zahlt das nicht. Das Mutterschaftsgeld wird mir aufs Elterngeld angerechnet, ist auch völlig i.O., kann es auch nach D mitnehmen. Ich weiss eben nicht, ob ich vorher evtl. noch Lohn beziehen darf- du schreibst, es sei egal, was ich zwischen Geburt u. Elterngeld erhalte, kannst du mir dazu eine rechtliche quelle nennen, weil ich interpretier die voraussetzung eben so, dass ich nach geburt nicht arbeiten darf - also auch nicht krankgeschrieben ?? danke Bist du sicher,
murielle
ja, in der schweiz besteht 8 Wochen nach Geburt beschäftigungsverbot. ich möchte nix gleichzeitig, aufgrund EU-freizügigkeitsregelung kann bzw. muss ich erst Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz ( 14 Wochen, 80 % Lohn. volle Sozialabzüge, voll versteuert und volle Beiträge Krankenversicherung- Kind ist nicht mit mir versichert..) beziehen, anschl. kann ich , wenn ich nach Dtl. zurückgehe, Elterngeld beziehen für die Restliche Zeit. Ich kann das Mutterschaftsgeld aufschieben, wenn mein Kind längere zeit im Spital ist nach der geburt - könnte in der zeit Lohn erhalten und mich krankschreiben lassen, allerdings weiss ich eben nicht, ob das als arbeit nach geburt gilt und ich so meinen Anspruch Elterngeld verliere
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