zi80
Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau hat zum 31.12. letzten Jahres gearbeitet, ihr befristete Vertrag wurde vom Arbeitgeber nicht verlängert. Am 27.3. ist unsere Kleine auf die Welt gekommen. Die Frauenärztin hatte ihr bis zum 2.2. ein Beschäftigungsverbot erteilt. Bereits im November meldete sich meine Frau beim Arbeitsamt, da jedoch das Beschäftigungsverbot bis zum 2.2. ging - und sie somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand - erhielt sie Krankengeld für Januar von der Krankenversicherung. Seit Februar bekommt sie keinerlei Zahlungen (von wem auch immer) - Stand Juni. Nun wurde ein neuer Antrag für "Mutterschaftsgeld" und "Elterngeld" gestellt. Auch hat sie seit Anfang des Jahres auch den vollen Betrag der Krankenversicherung (370 Euro). Natürlich übernehme ich all diese Kosten, jedoch muss ich mir hier die Frage stellen, ob dieser Wahnsinn normal ist? Wie soll denn eine Frau, die niemanden hat, in der Lage sein das alles von nichts zu zahlen? Besten Gruß zi
Hallo, bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen) Ich kopiere das mal hier rein-liebe Grüße NB Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene - entfällt - 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
Sternenschnuppe
Wenn eine Frau niemanden hat, dann gibt es H4. Aber sie hat ja Dich :-) Bist Du privat versichert ? Wenn nicht kann sie beitragsfrei bei Dir mitversichert werden.
Mitglied inaktiv
Warum hatte sie ein BV wenn sie gar nicht arbeiten war? Das war schon mal falsch. Hätte Deine Frau auch dem Arzt sagen sollen. Wenn die Schwangere dem Arzt natürlich nichts davon sagt, das der Vertrag nur befristet ist, dann stellt der das BV natürlich bis zum Mutterschutz aus - ist ja logisch. Fraglich zudem, weshalb überhaupt BV und hätte der Arzt dieses überhaupt ausstellen dürfen - aber andre Baustelle und eh gelaufen Wenn der Arzt gewusst hätte das BV eh nur bis Ende des Vertrages ausgestellt werden dürfen, außer das BV war eines was ausgestellt wurde weil JEGLICHE Arbeit deiner frau untersagt war. Dann ist auch das Krankengeld danach OK. Nur hätte es ab Mutterschutz Mutterschaftsgeld geben müssen - wenn entsprechende Meldung bei der Krankenkasse eingereicht. Und nach der Geburt dann eben Elterngeld wobei die Bearbeitungszeiten dort auch schon mal 3 Monate und länger dauern können. Krankenversicherung ist eine Frage die davon abhängig ist wie Deine Frau vorher versichert war. Und warum sie nicht bei Dir mit in die Versicherung kann. Wenn Du in der gesetzlichen Pflichtversicherung bist, sollte Deine Frau auch in diese können. Müsst ihr aber natürlich auch entsprechend dann deiner Kasse melden. Wenn privat sieht es böser aus.
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