Ramona9286
Hallo Frau Bader, ich habe im Forum schon einige vergleichbare Fragen gelesen, aber dennoch keine gefunden, die genau auf meine Situation zutreffen. Im Dezember 2011 kam unser Sohn zur Welt. Ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt und lasse mir das Elterngeld auf die doppelte Laufzeit auszahlen. Nun würde ich gerne im kommenden Jahr (ab Januar 2013, zweites Jahr Elternzeit) wieder für ein paar Stunden arbeiten gehen. Gleichzeitig planen mein Mann und ich aber auch im kommenden Jahr wieder schwanger zu werden. Würde mir beim zweiten Kind dann der gleiche Elterngeld-Betrag zustehen, wie beim Ersten (da ja Monate mit Elterngeld-Bezug aus der Berechnung herausfallen, wie ich jetzt im Forum gelesen habe) oder gestaltet sich die Situation hier anders, weil ich dann zum Elterngeld dazu verdient habe? Da mir bisher keiner diesbezüglich weiterhelfen konnte, wäre ich Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.
Hallo, Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 € Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Richtig, die Monate mit Elterngeld-Bezug fallen raus. ABER: Elterngeld "bezieht" man nur im ersten Lebensjahr, auch wenn man es sich splitten lässt! (wird hier eigentlich auch immer so geschrieben) Mal angenommen, das zweite Kind käme Ende Dezember 2013 zur Welt. Dann zählten fürs Elterngeld folgende Monate: Nov 2013 - nein, wg MuSchu-Geld Okt 2013 - Monat 1 Sept 2013 - Monat 2 Aug 2013 - Monat 3 .... Feb 2013 - Monat 9 Jan 2013 - Monat 10 Dez 2012 - nein, wg Elterngeld-BEZUG bis Dez 20111 - nein, wg Elterngeldbezug Nov 2011 - nein, wg MuSchu-Geld Okt 2011 - Monat 11 (es sei denn, da gabs auch noch MuSchu-Geld, dann fiele Okt auch raus und Aug käme stattdessen) Sep 2011 - Monat 12 Gruß Sabine
Ramona9286
Hm... da mein Sohn sechs Wochen zu früh auf die Welt kam, wurde mein Mutterschutz verlängert bis Anfang Mai. Da das Gesetz nun ja aber das Mutterschutzgeld mit dem Elterngeld verrechnet, bekomme ich im nächsten Jahr von September bis Dezember sozusagen "nichts". Dann würde also bei der Elterngeld-Berechnung fürs zweite Kind auch nur der eventuelle Verdienst in dieser Zeit oder halt der Mindestsatz berechnet werden oder? Gruß Ramona
SumSum076
Hm, es ändert sich dadurch eigentlich nicht viel. (Nur die letzten 2 Monate: Nov 2011 - MONAT 11 Okt 2011 - MONAT 12) Denn der Mutterschutzzeitraum (nach der Geburt) ist gleichzeitig auch Elterngeld-Bezugs-Zeit! Auch bei einer Frühgeburt bleibt der Bezugszeitraum das erste Lebensjahr. Und nur das wird ausgenommen. Die Splittung ist dabei total egal. Das nach dem 1. Geburtstag ausgezahlte Elterngeld wird nicht zur Berechung fürs zweite Elterngeld herangezogen. Es wird zwischen dem ersten Geburtstag von Kind 1 und dem Mutterschutz für Kind 2 nur der Verdienst berücksichtigt! Ich finde übrigens "zwischen Sep und Dez nächsten Jahres bekomme ich nichts" ist Ansichtssache. Auch ohne Frühgeburt wärst du mit dem gesplitteten Elterngeld nur bis zum 22. Lebensmonat - also Oktober gekommen. Und du hast ja in der verlängerten Mutterschutzzeit statt der 65% Elterngeld ganze 100% MuSchu-Lohn bekommen. Wenn man das ebenfalls splittet, sollte man mehr und länger Geld in der Kasse haben als mit dem EG. Gruß Sabine
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