Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wiedereinstieg

Frage: Wiedereinstieg

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Hallo Frau Bader! Im Mai diesen Jahres möchte ich wieder bei meiner alten Arbeitsstelle anfangen zu arbeiten. Ich habe zwar drei Jahre Elternzeit abgegeben, möchte aber jetzt, nach einem Jahr wieder anfangen zu arbeiten. Nun meine Frage. Steht auch mir die Gehaltserhöhung zu, die es in dem Jahr Abwesenheit gab? Und fahre ich besser auf 325€ Basis, oder kann ich auf einen Teilzeitvertrag bestehen (ich möchte zu Beginn zwei volle Tage arbeiten u. nach etwa einem halben Jahr noch einen halben Tag anhängen). Vielen Dank für Ihre Hilfe! Susanne


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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HAllo,1. Sie haben keinen Anspruch auf Verkürzung des EU 2. Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Der Verdienst wird auf das EG angerechnet, es sei denn, es ist nur ein 325 € Gruß, NB


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