Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wiedereinstieg Verlängerung der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wiedereinstieg Verlängerung der Elternzeit

Atti

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Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich aktuell im 2 Elternzeitjahr welches offiziell im April 2022 endet. Aufgrund fehlender Betrreung für die Kinder und durch Trennung belastende Familiensituation, werde ich meine Elternzeit verängern. Für den Arbeitgeber stellt dies auch kein Problem dar. Zunächst habe ich grundsätzlich Anspruch auf meinen Vollzeitvertrag, diesen werde ich jedoch nicht ausführen können und in Teilzeit zurückkehren. Auch dies ist kein Problem für den Arbeitgeber. Für mich stellt sich nur jetzt die Frage wo mit ich mich besser stehe, sollte ich das volle 3 Elternzeitjahr beantragen und in diesem dan Teilzeit wiedereinsteigen? Oder sollte ich nur um die benötigten Monate verängern und dann ganz normal in Teilzeit zurückkehren? Wichtig wäre zu wissen das mir mein ursprünglicher Vollzeitvertrag weiterhin bestehen bleibt, unanhängig des neuen Teilzeitvertrages. Ich meine mal gehört zu haben, dass es sich später in der Rente auswirkt wenn man in der Elternzeit gearbeitet hat? Da ich alleinerziehend bin, ist es für mich auch fraglich ob ich jemals die restlichen Monate der Elternzeit hinsichtlcih der finaziellen Gründe in Anspruch nehmen würde. Über eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Atti


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, um längeren Kündigungsschutz zu haben ist es natürlich besser, die Elternzeit zu verlängern und in der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Wenn du noch Elternzeit übrig hast, bietet sich Teilzeit in Elternzeit an. Vorteil wäre, dass dein vollzeit Vertrag noch bestehen bleibt


Atti

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Kurzer Nachtrag, mein Vollzeitvertrag bleibt auch weiterhin Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, auch wenn ich Teil zeit arbeite. Bin bei der Kath. Kirche angestellt, also ähnlich wie öffentlicher Dienst. LG


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