Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Verlängerung des Arbeitsvertrags nach Stillbeschäftigungsverbot gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Verlängerung des Arbeitsvertrags nach Stillbeschäftigungsverbot gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz

SabineMei

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Hallo Frau Bader, ich bin Wissenschaftlerin mit einem befristeten Arbeitsvertrag und nach der Geburt unserer Tochter aufgrund der Nutzung von Chemikalien im Labor aktuell im Stillbeschäftigungsverbot. Laut meines Wissens wird nach dem  Wissenschaftszeitvertragsgesetz der Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) an einen befristeten Arbeitsvertrag angehängt. Mein Fall zur Verdeutlichung: Geburt des Kindes: 01.02.2025 Mutterschutz: 21.12.24 – 29.03.2025 Befristeter Arbeitsvertrag bis 31.05.2025 Meine Frage: Gilt dies auch für das Stillbeschäftigungsverbot? Wird die Zeit des Stillbeschäftigungsverbotes ebenfalls an den Arbeitsvertrag nach dem Mutterschutz angehangen? Wie wird in diesem Fall die Zeit des Stillbeschäftigungsverbots angerechnet bzw. der Vertrag verlängert? Gibt es hierzu eine klare Regelung im Wissenschaftszeitvertragsgesetz? Kann das dazuführen, dass wenn ich ein Jahr lang meine Tochter stille, dann im Anschluss die ganze Zeit des Stillbeschäftigungsverbotes angehangen wird, auch wenn mein Arbeitsvertrag befristet ist bzw. dann war oder wird nur der Zeitraum des Mutterschutz und der Zeitraum Ende Mutterschutz (29.03) und Ende Arbeitsvertrages (31.5) angehangen? Ich hoffe mein Fall war verständlich. Vielen Dank für Ihre Hilfe! Beste Grüße Sabine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, § 2 Wiss ZeitVG: Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Nach meiner Meinung greift dies hier nicht. Der Vertrag läuft ja weiter und Sie erhalten weiter Lohn, arbeiten aber eben nicht. Das Gesetz meint die Fälle, die man wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann. Liebe Grüße NB


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