Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wiedereinstieg ins Berufsleben

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wiedereinstieg ins Berufsleben

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Hallo Frau Bader, ich würde mich interessieren, welche Rechte ich nach der Elternzeit in Bezug auf meinen Arbeitsplatz habe. Meine Vorstellung wäre nach 2 Jahren Elternzeit halbtags (4 - 5 Stunden/Tag) wieder zu arbeiten. Mein Chef sieht allerdings nur die Kopfzahlen und die Kosten, die mit Halbtagskräften entstehen. Muss er mir einen Halbstagsjob zur Verfügung stellen? Kann er auch auf Ganztags bestehen? Kann auch die Stelle gleichwertig anderswo gestellt werden im gleichen Betrieb? Was hat der Betriebsrat zu sagen? Wie verhält es sich mit Kündigung seitens des Chefs? Habe auch überlegt noch ein 3.Jahr einzureichen und neben der Elternzeit 2 volle Tage zu arbeiten. Anfangen würd ich dann wieder wenn unser Sohn fast 3 ist und in den Kindergarten geht. Wenn dann aber auch nur Teilzeit und nicht voll. Vielen Dank für Antworten! Gruß Anja


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB


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