Pummelfee2013
Guten Tag Frau Bader! Ich befinde mich seit der Geburt meiner 1. Tochter in Elternzeit (24.8.2013-23.8.2015) im Januar wollte ich wieder anfangen, 24 Std/Monat, zu arbeiten, vorher Vollzeit. Nun habe ich gestern erfahren dass ich wieder schwanger bin. Voraussichtlicher ET 24.7.2015. darf mein Arbeitgeber mir jetzt die Teilzeittätigkeit in der Elternzeit verweigern? Der Antrag ist von beiden Seiten seit dem 13.10.14 unterschrieben! Und wie läuft das dann mit dem neuen Mutterschutz und der Herztönen Elternzeit? Wann MUSS ich meinem Arbeitgeber mitteilen dass ich erneut schwanger bin? Kann ich damit warten bis ich ein paar Wichen gearbeitet habe? Ich war bei der ersten Schwangerschaft ab der 21.ssw im Beschaäftigungsverbot, was aber jetzt eher nicht zutreffen wird. Aber da ich im Pädagogischen Bereich arbeite war ich auch vorher an einer anderen stelleneingesetzt weil mir bestimmte Titterwerte fehlten. Vielen Dank für ihre Hilfe
Hallo, der Vertrag unterschrieben ist, dann gilt er auch. Sie können ganz normal Tz arbeiten. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Pummelfee2013
Was ich noch ergänzen muss, ich habe Elterngeld nur für die ersten 12 Monate erhalten.
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