C. Schneider
Guten Tag, mich interessiert, wie das Elterngeld in unserem Fall für ein 2. Kind berechnet wird. Unsere Situation: Unser 1. Kind kam im August 2014 zur Welt. Ich bin momentan noch in Elternzeit. Wenn ich diese jetzt verlängern würde bis zum Beginn des nächsten Mutterschutzes (Anfang Januar 2017), was wäre dann die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld unseres 2. Kindes? Das Einkommen vor der Geburt des 1. Kindes? Oder das 2. Jahr (und 4 Monate) Elternzeit ohne Einkommen? Vielen Dank, C. Schneider
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Immer die 12 Monate vor Mutterschutz. Wird also der Mindestsatz von 300€ und bis August noch 75€ Geschwisterbonus. Schöne Schwangerschaft P.S. Wenn irgend möglich versuche ab September Einkommen zu erzielen, dann könnte es noch etwas steigen je nach Verdienst.
Nightlight1980
Hi, wenn du nicht gearbeitet hast seit dem 1. Geburtstag deines Kindes wird es auf den Mindestsatz i.H.v. 300 € rauslaufen zzgl 75€ bis dein erstes Kind 3 ist. Das gesplittete Elterngeld zählt nicht als Einkommen. Du kannst aber die ElternZeit bis zum neuen Mutterschutz verlängern und kommst dann in den Genuß vom vollen Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind sofern du noch einen AG hast und keinen neuen Vertrag für nach der ElternZeit abgeschlossen hast.
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