Chrisherd
Guten Tag Frau Bader, ich bin seit Oktober 2018 in Elternzeit die im Oktober 2020 endet. Die Zahlung des Elterngeldes wird diesen Monat enden. Wir planen eine erneute Schwangersschaft die vllt in der laufenden Elternzeit eintritt. Wenn ich nun ab September auf Minijobbasis stundenweise arbeite, wie wird dann das Elterngeld für das zweite Kind berechnet? Die letzten 12 Monate meiner Vollzeitbeschäftigung vor der ersten Schwangerschaft, oder wird das Geld der Minijobbasis als Grundlage genommen? Vielen Dank im Voraus. C.Herdes
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
Felica
Berechnung ist immer die gleiche. ob man in Elternzeit ist, spielt keine Rolle. heißt also, genau wie bei Kind Nr1 werden die 12 Monate vor Geburt herangezogen. Und dann eben die Monate wo man Mutterschutzgeld bezogen hat ausgeklammert, sprich durch vorherige Monate ersetzt. Ältere Kinder spielen insofern eine Rolle, wie ob für diese noch EG bezogen worden ist in den 12 Monaten und ob evtl ein Geschwisterbonus zum Tragen kommt. Die Elterngeldmonate werden aber längstens bis zu 14 Monate berücksichtigt, und Geschwisterbonus ist dann relevant wenn es entweder ein Kind unter 3 Jahren gibt oder 2 Kinder unter 6 Jahren. Bei dir dürfte also, wenn du jetzt noch nicht schwanger bist, dein Gehalt aus Vollzeit vor dem ersten Kind keine Rolle mehr spielen, evtl kommt es durch Ausklammerung noch dazu das 1-4 Monate mit einbezogen werden, das dürfte aber sich nur dann bemerkbar machen wenn dein VZ-Einkommen sehr hoch ist.
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