Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie weit muss Kindesunterhalt "nachgezahlt" werden?

Frage: Wie weit muss Kindesunterhalt "nachgezahlt" werden?

MarieKay

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Sehr geehrte Frau Bader, liebe Mitleser, folgender Sachverhalt: Der "genetische" Vater eines 2017 geborenen Kindes hat die Vaterschaft nicht anerkannt und zahlt keinen Unterhalt. Er sieht das Kind nie (freiweiliig, er zeigt kein Interesse, meldet sich seit Monaten nicht). Wenn er nun Umgang möchte, die Vaterschaft anerkennt etc. muss er ja Unterhalt zahlen. Wie lange rückwirkend? Von Geburt an? Ab Anerkennung? Oder gibt es Fristen, wenn der Zeitraum zu lang und der Betrag sehr hoch wäre? [Zum Hintergrund: Der Vater weiß vom Kind, streitet die Vaterschaft nicht ab, aber ist wohl nicht in der Lage Verantwortung zu übernehmen. Er kam trotz gemeinsam vereinbarten Termin nicht zum Standesamt als die Geburtsurkunde ausgestellt wurde. Demnach steht in dieser nur die Mutter. Von alleine hat er keine Schritte eingeleitet, die Mutter war kulant, hat sich trotz mehrerer nicht wahrgenommener Treffen weiter mit ihm verabredet bis der Kontakt ganz abbrach. Die Mutter versuchte durch das Jugendamt (Beistandschaft) den Vater zur Anerkennung, Unterhaltszahlung und regelmäßigem(!) Umgang zu bewegen. Auf das Schreiben des Jugendamtes hat er sich nie gemeldet, woraufhin die Mutter die Beistandschaft zurückzog, da kein Interesse am Klageweg vorhanden ist. Der Vater hat in den Wochen nach der Geburt Andeutungen gemacht, dass er das Kind alleine "haben" möchte, sobald es "groß genug" sei. Die Mutter würde ihm dann natürlich Umgang gewähren, allerdings nur bei Anerkennung der Vaterschaft und sie geht davon aus, dass er den gesamten Unterhalt ab Geburt nachzahlen muss, da er darüber ja sogar vom Jugendamt informiert wurde.] Vielen Dank im Voraus für sachliche Hilfe und Fakten!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, er muss erst zahlen, wenn die Vaterschaft anerkannt ist. Und dann rückwirkend bis zur ersten Aufforderung (Verzug). Liebe Grüße NB


Pamo

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Es wird gar nicht rückwirkend gezahlt, wenn kein Unterhalt offiziell gefordert wurde. Und Umgang hat mit Unterhalt gar nichts zu tun.


MarieKay

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Der Unterhalt wurde durch das Jugendamt gefordet. Und selbstverständlich hängt das alles zusammen! Ich kann doch keinen Umgang fordern, wenn ich nicht mal die Vaterschaft anerkenne?!


cube

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hängen nicht zusammen. Und das ist völlig richtig. Das der Umgang nur eingefordert werden kann, wenn die Vaterschaft auch anerkannt wurde, trifft natürlich ebenfalls zu. Erkennt er die Vaterschaft an, muß er auch Unterhalt zahlen.


cube

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Korrektur: müsste Unterhalt zahlen. Tut er das nämlich aus irgendwelchen Gründen nicht, wäre das aber dennoch kein Grund, den Umgang zu verweigern.


MarieKay

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Ich befüchte meine Frage wurde falsch verstanden... Danke denoch für Ihre Bemühungen.


cube

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Kindesunterhalt wird nicht nachgezahlt. Unterhalt ist ab dem Moment zu zahlen, ab dem er beantragt wird. Rückwirken geht nicht. Zunächst einmal muß dann aber der Vater auch eingetragen werden, sonst gibt es ja niemanden, von dem man etwas bekommen könnte ;-) Sobald er eingetragen ist, hat er aber auch Anspruch auf Umgang - unabhängig davon, ob er zahlt oder nicht. Erkennt er die Vaterschaft nicht an, gibt es auch keinen Umgang. Egal wie groß das Kind geworden ist ;-)


cube

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Dieser könnte das natürlich abstreiten, worauf hin dann die Vaterschaft oder auch nicht-Vaterschaft im Namen des Kindes gerichtlich festgestellt werden kann.


MarieKay

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Danke Frau Bader! Sie haben die Frage verstanden. @Cube: Vermutlich wollten Sie nur helfen, aber Ihre Texte waren null auf die Fragestellung bezogen.. Vllt sollten Sie sich auch generell informieren, bevor Sie hier mit Halbwissen & ;-)Smilys um sich werfen.


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