Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit und Kindesunterhalt

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Elternzeit und Kindesunterhalt

Papa_sein

Beitrag melden

Guten Tag,    ich zahle seit Beginn an meiner Ex Frau Kindes-Unterhalt (Mindestunterhalt) und ich habe das immer gerne, weil ich weiß wofür. Unsere 10 jährige Tochter wohnt bei der Mutter.    Ich habe mit meiner neuen Frau ein Kind 5 Jahre.    Wir haben aktuell keinen Kindergartenplatz und ich habe mich entschieden meine Selbständigkeit für 1 1/2 Jahre zu pausieren, damit ich die Betreuung der Kleinen übernehmen kann, bis zur Schule. Laut Stadt steht die Chance für einen Kindergarten Platz in 2024/25 schlecht. Wir sind auf der Warteliste.   Meine Frau ist Angestellte und geht weiter arbeiten. Sie hat vom Arbeitgeber nicht frei bekommen.  Jetzt ist es so, das ich keinen Anspruch auf Elterngeld habe und ich keine Einnahmen aus meiner Selbstständigkeit erzielen werde. Auch besteht kein Anspruch auf ALG weil meine Frau zu gut verdient. Ich bin somit monatlich unterhalb des Selbstbehalts. Ich verdiene 0€. Die Miete für die Wohnung und Verpflegung zahlt meine Frau von ihrem Gehalt.  Meine Frage: ich verdiene durch die Elternzeit keinen Cent und bin von meiner Frau finanziell abhängig (was auch für mich als Mann eh schon schwierig ist), wegen dem fehlenden Kiga-Platz gibt es hier eine Regelung wie es sich mit dem Kindesunterhalt an meine ältere Tochter verhält, weil ich bin ja deutlich unter dem Selbstbehalt liege und meine Frau zahlt eh schon alles, sodas nichts übrig bleibt.  Es ist bei mir ja wirklich eine Ausnahme Situation ist  für 1 1/2 Jahre. Danach arbeite ich natürlich weiter.    Über Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.    Mit freundlichen Grüßen 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, Sie müssen das Pferd andersherum aufzäumen. Es gibt einen Anspruch auf einen KiGa-Platz, Ihr Kind sollte lange gehen. Schreiben Sie die Gemeinde an, setzen Sie eine Frist und drohen Sie mit Schadensersatzansprüchen wegen Verdienstausfall. Liebe Grüße NB


Suomi

Beitrag melden

Das Kind hat schon seit dem 1. Geburtstag eine Rechtsanspruch auf eine Betreuung. Den muss man dann halt auch einfordern! Findest Du es richtig, keinen Unterhalt mehr zu zahlen und stattdessen die Allgemeinheit dafür zahlen zu lassen als Unterhaltsvorschuss?  


Neverland

Beitrag melden

Ihr geht den falschen Weg. Euer Kind hat einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz seit es ein Jahr alt ist!!! Seit 4 Jahren nehmt ihr euer recht also nicht in Anspruch und wollt nun weiter auf eigenen Kosten die Gemeinde aus ihrer Pflicht nehmen. Klagt den Platz ein wenn ihr keinen bekommt. Dann bekommt ihr entsprechend des Einkommensverlustes wenigstens Schadensersatz - sofern man oh wunder nicht doch einen Platz für euer Kind findet.  Wenn Du kein Einkommen hast, hast du einen Anspruch gegenüber deiner jetzigen Frau. Ob die diesen erfüllen kann, wird man wahrscheinlich prüfen lassen.  Ein weiterer Faktor, euerm Kind wird die Erfahrung verwehrt, wenigstens ein Jahr Kindergarten zu erleben. Gerade in Hinblick darauf, das viele Experten das kritisch sehen, würde ich das nicht für mein Kind wollen. Mein Rat wäre also, wendet euch an die Gemeinde, weist noch einmal auf die Dringlichkeit hin und auch darauf, das ihr euch bei einer weiteren Absage - ich gehe davon aus, man vertröstet euch nicht zum ersten Mal - dieses Jahr dann den Klageweg eingehen werden. In Hinblick daraif, das eurem Kind ansonsten jeglicher Kindergartenbesuch verwehrt wurde. Wie gesagt, solltet ihr dann wieder keinen Platz bekommen, wird die gemeinde für deinen Einkommensverlust aufkommen müssen   


Kaiserschmarrn

Beitrag melden

Der Mindestunterhalt wird weiterhin fällig sein. Das ältere Kind darf nicht unter der Situation leiden.  Wie die anderen schon geschrieben haben, hätte man den Platz einklagen müssen. Euer Versäumnis geht nicht zu Lasten des älteren Kindes.


Ani123

Beitrag melden

Sie führen die Situation fahrlässig herbei. In dem Fall kann die KM zum Jugendamt gehen (falls das noch nicht involviert ist) und dieses kann sie auffordern einer Arbeit nachzugehen in der ihre Frau zu Hause ist. Das Geld was sie dort verdienen wird erstmal für den Unterhalt des 1. Kindes fällig sein. Ihr Kind hat ab dem 1. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung. Schreiben Sie die Gemeinden/Stadt an und fordern eine Platzzuweisung und das ab sofort. Weisen Sie daraufhin, dass Sie sonst ihren finanziellen Ausfall einklagen werden. Schreiben Sie mit rein zu welchen Zeiten die Betreuung benötigt wird und begründen das mit ihrer und der Arbeitszeit ihrer Frau und der Fahrzeit (ca. 30 Minuten je Strecke). Auf jeden Fall per Einschreiben hinschicken damit sie nachweisen können, dass der Brief eingegangen ist. Oft wird dann ein Platz zugewiesen. Es muss nicht die Kita ihrer Nähe sein. Lehnen sie den Platz ab haben sie keinen weiteren Anspruch auf Zuweisung. Dann gäbe es noch die reguläre Anmeldung Rufen Sie in den Kitas an und fragen an, ob es noch freie Plätze gibt. Weisen Sie daraufhin, dass ihr Kind ein Vorschulkind ist.  Da die Zeit bis zum 1.08., wo regulär die neuen Kinder aufgenommen werden, knapp ist sollten sie mehrgleisig fahren. Kitas anrufen und Platzzuweisung bei Gemeinde/Stadt einfordern.  Das Jugendamt kann auch sagen, dass sie den Unterhalt den sie zurzeit nicht zahlen können nachzahlen müssen. Die KM würde vermutlich Unterhaltsvorschiss erhalten, wobei der geringer sein kann als der Jetzige.  Versetzen Sie sich mal in die Lage der KM, welche den Unterhalt finanziell mit einplanen. Wenn sie keinen erhält ist das für sie finanziell zum Nachteil was sich auf ihre Tochter auswirkt. Wollen sie das ihre Tochter benachteiligt wird? Wie kommen sie auf 1 1/2 Jahre? Sind sie zurzeit schon zu Hause? Wenn schon länger wie haben sie da den Unterhalt gezahlt?  Sie möchten für ihr jüngeres Kind zu Hause bleiben. Das geht leider nur wenn man es sich leisten kann. Das können sie nicht. Daher sollten sie Alternativen finden womit auch sie weiter arbeiten können. 


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Gutan Tag Frau Bader, ich hätte zwei Fragen zum Thema Kindesunterhalt an Sie. Kurz zur Situation: Mein Ehemann und ich haben vor vier Monaten eine Tochter bekommen. Mein Mann hat bereits eine 13jährige Tochter aus einer vorigen Beziehung (war damals nicht verheiratet) für welche er Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle bezahlt. Mein Mann wird i ...

Hallo, Ich bin ab 21.08.15 in Elternzeit. Mein ältester Sohn (seit 2 Tagen 12 Jahre) wohnt bei seinem Papa. Ich zahle natürlich den Unterhalt. Wenn ich Ca 1020€ Elterngeld (mein Ehemann bekommt Ca 1600€ netto + 600€ Mieteinnahme) bekomme, wieviel Unterhalt müsste ich zahlen? (mein Ehemann bekommt Ca 1600€ netto + 600€ Mieteinnahme) Viele ...

Hallo Frau Bader, mein Ex-Partner ist wieder verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein Kind. Der Unterhalt für unser gemeinsames Kind wurde tituliert und bisher regelmäßig gezahlt. Nun hat mein Ex angekündigt, für 4 Monate in Elternzeit zu gehen und für diese Zeit die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gefordert. Muss ich darauf eingehen ...

Liebe Frau Bader! Ich bin in zweiter Ehe verheiratet. Mein Mann hat ebenso 2 Kinder mit in die Ehe gebracht, für die er selbstverständlich Unterhalt bezahlt. Wir haben nun ein gemeinsames Kind. Wir haben uns für das Elterngeld Plus Modell entschieden. Mein Mann wird nächstes Jahr ohne Teilzeitarbeit 4 Monate in Elternzeit ( mit Elterngeld Plus) un ...

Sehr geehrte Frau Bader, es stellt sich folgende Situation dar: mein Exmann und ich sind seit 31.1.2019 geschieden, getrennt lebend seit August 2016, ausgezogen bin ich mit unseren beiden gemeinsamen Kindern (heute 5 1/2 und 7 1/2) im November 2016. Er zahlt Kindesunterhalt (ausgerechnet von einem gemeinsamen Freund, Jurist, der als Mediator fungi ...

Sehr geehrte Frau Bader, Ich wende mich an Sie mit einer Frage zur Urlaubsregelung im Anschluss an meine Elternzeit, die Ende September dieses Jahres ausläuft. Im Jahr 2024 habe ich lediglich 5 Urlaubstage nehmen können, bevor ich aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung durchgehend krankgeschrieben wurde. Ein weiterer Urlaubsabbau war ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elternzeit (- September 2026). Meine Firma wird aber demnächst ihren Betrieb einstellen. Ich habe jetzt eine Kündigung zum 31.September erhalten (mit Zulässigkeitsbescheid vom Gewerbeaufsichtsamt). Wie bei meinen Arbeitskolleginnen steht auch in meiner Kündigung, dass ich nach § 38 Abs. 1 S. ...

Hallo Frau Bader,   ich habe mein erstes Kind 05/2023 bekommen und mein zweites Kind kommt voraussichtlich 02/2026. ich war die gesamte Zeit in Elternzeit und werde diese fristgerecht zum Beginn des Mutterschutzes kündigen.  habe ich dann wieder Anspruch als Mutterschutzgeld für das Gehalt die letzten 3 Monate vor der Geburt/Beginn des M ...

Hallo Frau Bader, ich hätte eine kurze Nachfrage. Ich hatte in Absprache mit dem Arbeitgeber nicht meinen vollen restlichen Urlaub vor dem Mutterschutz und Elternzeit genommen, da noch sehr viel Arbeit anstand und ich das als entgegenkommen vorgeschlagen hatte. Mir wurden dann gesagt, dass ich den Resturlaub direkt im Anschluss an meine E ...

Hallo Frau Bader, ich wollte mal Nachfragen wie das mit der Bezahlung ist, wenn man Resturlaub von der Anstellung vor der Elternzeit dann nach der Elternzeit in Vollzeit nimmt/einlöst. Werde ich dann mit dem Gehalt vor der Elternzeit bezahlt oder mit dem Gehalt der nach der Elternzeit zu dem Zeitpunkt gilt. Es ergab sich aufgrund von Inflation ...