Linaminou
Ich habe bereits im Internet schon viel versucht nachzulesen und auf einen grünen Zweig zu kommen. Nur hier und da bleiben mir einfach Fragen offen, deshalb würde ich es gern auf diesem Weg versuchen. Mein 1. Kind ist im Februar 2015 zur Welt gekommen. Habe direkt nach dem Mutterschutz die Elternzeit für 2. Jahre begonnen. Vor Ende dieser Zweijährigen Elternzeit habe ich bei meinem Arbeitgeber auch das 3. Elternzeitjahr genommen. Nun bin ich bereits im 3. Elternzeitjahr von meinem 1. Kind und wieder schwanger. Das 2. Kind kommt voraussichtlich Anfang September 2017 auf die Welt. (Wonach mein 1. Kind dann etwa 2 1/2 Jahre alt sein wird). Nun zu meinen Fragen. 1. Muss oder Kann man die Elternzeit vom 1. Kind abbrechen oder unterbrechen (beim Arbeitgeber) um für das 2. Kind Mutterschaftsgeld zu beziehen? Müsste hier der Arbeitgeber auch wieder anteilig zahlen sowie die Krankenkasse? 2. Wenn man die Elternzeit vom 1. Kind nicht unterbricht vor Mutterschutz vom 2. Kind, bekommt man dennoch den Mutterschaftsteil der Krankenkasse? 3. Was passiert in meinem Fall mit der Elternzeit von Kind 1 (Rest wären dann etwa noch 4 1/2 Monate) wenn ich bei meinem Arbeitgeber unterbreche und in den Mutterschutz für Kind 2 gehe? Nehme ich nach diesem Mutterschutz die Elternzeit für Kind 2 (für 2 oder 3 Jahre) und kann an diese Elternzeit noch die restlichen Monate für Kind 1 hängen? (Ist dies überhaupt noch möglich da ich ja bereits im 3. Elternzeitjahr bin?) 4. Oder kann die Elternzeit für Kind 1 normal weiterlaufen (bis zum 3. Lj.) und die Elternzeit für Kind 2 beginnt erst nach Ablauf der EZ von Kind 1? Ich hoffe, ich kann hierzu einigen Antworten bekommen. Vielen Dank im Vorraus! VG Linaminou
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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