JenniDi
Hallo Frau Bader. Heute erhielte ich eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Dass diese nicht rechtens ist, aufgrund meiner Schwangerschaft weiß ich. Ich bin mit Zwillingen in der 19 Woche schwanger und meine Arbeitgeberin war von Anfang an darüber informiert. Jetzt möchte ich diese Kündigung aber nicht annehmen und ein Widerspruch einlegen. Soll ich aber um mich zu schützen schon mal eine kündigungsschutzklage einreichen oder erst wenn sie die Kündigung nicht zurück nimmt? Und im Fall des Falles..muss ich für die Kosten vom Anwalt selbst aufkommen? Oder gar für die Klage? Eingestellt bin ich auf geringfügiger Basis. Lieben Gruß Jenni
Hallo, die wichtige Frage, die zuerst zu klären ist, ist, ob eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Am besten melden Sie sich kurzfristig beim Gewerbeaufsichtsamt und fragen dort nach. Ohne Zustimmung ist eine Kündigung in der Schwangerschaft nach § 17 MuSchG unzulässig. Ansonsten können Sie bei niedrigem Lohn einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Damit berät einen Fachanwalt Sie umsonst (Schutzgebühr 15 €). Ganz wichtig: die Frist zur Klage beträgt 3 Wo. ab Zugang der Kündigung!!! Liebe Grüße NB
Dojii
Betriebsbedingte Gründe können schon ein Kündigungsgrund in einer Schwangerschaft sein, das kann man so pauschal nicht verneinen. Aber dein Arbeitgeber muss sich diesen Grund bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigen lassen und auch explizit in der Kündigung darlegen. Ob beides passiert ist, weiß ich jetzt nicht. Aber du musst auf jeden Fall sofort Kündigungsschutzklage einreichen. "Widerspruch" gegen eine Kündigung ist nicht möglich. Wenn du nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage einreichst, hast du die Kündigung im Normalfall akzeptiert, auch wenn du vorher mit deinem Arbeitgeber hin- und hergeschrieben hast.
Berlin!
gegen eine Kündigung, auch gegen eine offensichtlich ungerechtfertigte! ist das richtige Mittel die Kündigungsschutzklage. Einzulegen beim zuständigen Arbeitsgericht. Und zwar: BINNEN 3 WOCHEN!! Fristanfang ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung. Diese 3 Wochen sind eine Ausschlussfrist. Auch eine rechtswidrige Kündigung wird wirksam, wenn Du nicht dagegen vorgehst! Also: zum Arbeitsgericht, umgehend. Du brachst keine Rechtsanwältin, wenn Du nicht willst. Du kannst zur Rechtsantragsstelle gehen und dort hilft man Dir mit der Klage. Beachte, dass Rechtsanwaltskosten im arbeitsgerichtlichen verfahren nicht von der unterliegenden Seite erstattet werden müssen.
misses-cat
Die Frage ist halt ob sich das bei einem Geringfügigen Job lohnt? Sie muss ihre Kosten selber tragen
Dojii
Wenn sie sich keinen Anwalt nimmt in der ersten Instanz sind das maximal die Gerichtsgebühren und die muss die unterlegene Seite am Ende zahlen. Den (optionalen) Anwalt zahlt man in erster Instanz immer selbst, auch wenn man am Ende gewinnt.
Berlin!
Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist kostenfrei. Eine Anwältin braucht sie nicht.
Berlin!
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren im Vorfeld an. Gerichtsgebühren werden an sich nicht fällig, wenn das Verfahren durch einen Vergleich endet (was etwa 97% aller arbeitsgerichtlichen Verfahren tun) oderdie Klage vor Stellung der Anträge zurückgenommen wird. Die Gerichtsgebühren sind auch viel geringer als im Zivilprozess.
ELLIUM
Noch ein kleiner Tipp. Wenn dir während des Mutterschutzes der unbefristete Vertrag mit Zustimmung des Aufsichtsamtes gekündigt wird, steht dir trotzdem das Mutterschaftsgeld in voller Höhe von der Krankenkasse zu. Die wissen davon nämlich ganz oft gar nichts von. Ist aber so! Informiere dich, wenn die dagegensprechen gerne beim Familienminusterium, das steht im den Mutterschutzrichtlinien. Meine KK hat lange versucht drumzu zu kommen, nun bekomme ich mein volles Gehalt weiter.
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