Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kündigung in der Schwangerschaft

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kündigung in der Schwangerschaft

LeaBee

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Hallo Frau Bader, Sie haben mir neulich gesagt, dass im Falle einer Kündigung in der Schwangerschaft der Arbeitgeber das Gewerbeaufsichtsamt informieren muss. Wenn er dies jedoch-vielleicht auch aus Unwissenheit-nicht tut, schrieben Sie, könne ich dagegen vorgehen. Was heißt das? Müsste ich dagegen klagen? Das wäre ja zu meinem Nachteil, da ich, soweit ich weiß, in erster Instanz auf den Kosten sitzenbleibe. Ich weiß ja auch gar nicht, ob ich am Ende Recht bekommen würde, da der Kündigungsgrund eher schwammig ist. Vielen Dank und Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, grundsätzlich trägt im arbeitsrechtlichen Verfahren jeder seine Kosten selber. Unabhängig davon wird die Kündigung in der Schwangerschaft ohne Zustimmung des Gewerbe Aussichtsamtes unwirksam sein. Dies hat nichts mit dem Kündigungsgrund zu tun. Liebe Grüße NB


mellomania

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der kündigungsgrund ist aber entscheidend für die erfolgsaussichten. wenn du geld gestohlen hast kannst du noch so schwanger sein und trotzdem gekündigt werden z.b. und ja, du musst klagen


LeaBee

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Nein, nein, es ist nicht wegen Fehlverhaltens, das ist doch wohl klar.


mellomania

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nein, warum sollte das klar sein? das ist es nicht zwangsläufig. viele denken sie sind generell unkündbar als schwangere. daher der vergleich. du musst klagen. dann wird verhandelt. entweder nimmt er die kündigung zurück und stellt dich wieder ein oder ihr einigt euch auf eine abfindung etc. denn in wiewei man da wieder eingestellt werden möchte, egal was vorher war, weiß ich ja nicht.


Berlin!

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Eine ordentliche Kündigung in der Schwangerschaft ist ausgeschlossen. Gegen eine Kündigung mußt Du dennoch vorgehen, wenn nicht der Arbeitgeber erklärt, aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten (schriftlich!!). Die Kündigung ist nicht automatisch wirkungslos. Der Weg ist die Kündigungsschutzklage. Die AUSSCHLUSSFRIST (!!) dafür beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist in 1. Instanz kostenfrei. Die kannst zur Rechtsantragsstelle gehen und Dein Problem vorbringen, dort wird dann mit Dir zusammen die Klage formuliert. Tust Du nichts gegen die Kündigung, dann ist sie wirksam!!


Berlin!

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Man kann eine Kündigung nicht "zurücknehmen". Kündigungen sind einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen, die wirksam werden, wenn sie zugehen. Das sind keine Verträge oder sowas. Und bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wird sie auch nicht wieder eingestellt, es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht und gerade nicht durch die Kündigung beendet wurde. 98% aller Kündigungsschutzklagen enden mit Vergleich.


mellomania

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sorry


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