Nickymami85
Guten Abend Frau Bader, ich hätte ein paar Fragen zu meiner Elternzeit. Ich bin aktuell seit 7.9.15 bis 7.9.17 in Elternzeit mit dem ersten Kind und erwarte zum 6.3.17 nun das zweite Kind. Ich habe meinem AG ein Zeugnis über den mutmaßlichen Entbindungstermin geschickt und erhalte seitdem überraschend Mutterschaftsgeld obwohl ich keine Verkürzung der Elternzeit beantragt habe? Theoretisch ist sie aber jetzt verkürzt, richtig? Habe ich jetzt die 6 Monate bis zum 7.9.17 verloren oder kann ich diese eventuell noch an die Elternzeit des zweiten Kindes anhängen? Für das zweite Kind ist eine Elternzeit von 3 Jahren geplant. Wäre es möglich das 3 Jahr für Kind 1 an diese Zeit anzuhängen und wenn ja reicht es dies mit einer 13 Wochen Frist beim AG anzumelden. Oder könnte dies vom AG abgelehnt werden? Was wäre wenn sich meine Lebensumstände ändern, (zB mein Mann und ich trennen uns) ist es möglich die beantragte Elternzeit für Kind 2 von 3 auf 2 Jahre zu kürzen? Oder kann dies der AG ablehnen? Vielen Dank vorab für Ihre Antworten.
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Ihr Arbeitgeber scheint die Mitteilung als solche gedeutet zu haben. Was ja gut ist.. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Frag den AG. Mit dessen Zustimmung kannst Du bis zu 24 Monate (da nach Juli2015 geboren) der "alten" EZ später nehmen. Und ja, eigentlich hättest du die EZ extra beenden müssen. Ich würde also sagen, Du hast einen verdammt humanen AG. Immerhin hättest Du sonst nur den Teil von der KK bekommen. Wenn sich bei euch die Umstände gravierend ändern kannst Du in der regel die EZ vorzeitig beenden. Was Du aber eh immer machen kannst ist innerhalb der Ez in Teilzeit bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Sobald Du kein EG mehr bekommst nach dem ersten Jahr ist auch die Verdiensthöhe egal, vorher wird es entsprechend angerechnet. Arbeiten kannst du in TZ bei deinem AG oder mit dessen Zustimmung auch woanders.
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