Jeanette87
Hallo, meine Tochter ist nun 10 Monate alt. Sie kam am 15. März 2014 zur Welt. Wir haben vor bald wieder schwanger zu werden. Nun ist mir zu Ohren gekommen, dass es Sinn macht sich dabei nicht zuviel zeit zu lassen, da es die Möglichkeit gibt dass das Elterngeld genauso hoch wie das beim ersten Kind angesetzt werden kann. Bei unserer ersten Tochter habe ich Elterngeld auf 2 Jahre splitten lassen. Dies habe ich auch bei dem zweiten Kind vor. Wie darf ich mir das vorstellen.. Besteht noch die Möglichkeit wenn ich demnächst schwanger werde, genauso viel Elterngeld zu bekommen und wenn ja wann ist der Stichtag - oder bin ich schon drüber?! Fragen über fragen ich hoffe sie können mir eine konkrete Antwort geben. Vielen Dank! :)
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Das zweite Kind darf spätestens 15 Monate nach dem ersten auf die Welt kommen. Dann wird es durch den Geschwisterbonus etwas gleich sein. Also seid ihr zu spät. Alternativ gehst Du ab dem ersten Geburtstag wieder arbeiten wie vorher und erwirtschaftest neues Einkommen. Andernfalls zählen alle Monate ohne Einkommen ab 1. Geburtstag mit 0€ für die neue Berechnung.
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