Penicitas
Hallo Frau Bader, ich bin leider arbeitslos in die erste Schwangerschaft getreten (habe ein kleines Nebengewerbe aber nicht nennenswert) und erhalte derzeit Elterngeld (beantragt auf 1 Jahr). In "Elternzeit" möchte ich jedoch 2 Jahre bleiben. Dies habe ich als "Arbeitslose" jedoch nirgendwo angegeben. Wir überlegen, ob es zeitnah wieder Nachwuchs geben soll. Jedoch ist nicht geplant, dass ich während dem Bezug des aktuellen Elterngeldes (also binnen des ersten Lebensjahres meines Kindes) erneut schwanger werde. Demnach Frage 1: Wie berechnet sich also das Elterngeld meines eventuell 2. Kindes, wenn ich außerhalb des Elterngeldbezuges wieder schwanger werde (Und eigentlich in der "Elternzeit" meines ersten Kindes bin)? Frage 2: Wie berechnet sich mein Elterngeld, sollte ich binnen des 1. Lebensjahres meines Kindes und im Zeitraum des Elterngeldbezuges wieder schwanger werden? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Beste Grüße
Hallo, ohne Arbeitgeber keine Elternzeit. Entscheidend für die Berechnung des Elterngeldes sind die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld eines vorherigen Kindes können ausgeklammert werden. Monate, in denen man Arbeitslosengeld 1 bezogen hat, werden mit null Euro angerechnet. Liebe Grüße NB
Bone
Du hast keine Elternzeit. Genau wie bei deinem ersten Kind.
3wildehühner
Ohne genaue Daten kann man dazu nicht konkret antworten. Wann begann die Arbeitslosigkeit? Wann wurde das Kind geboren? Hast du dich beim Jobcenter arbeitslos gemeldet? Eines kann ich aber sicher beantworten: Du bist NICHT in Elternzeit! DAS geht NUR MIT Arbeitgeber!
Penicitas
Hallo zusammen, Ich weiß, es ist gut gemeint, aber... : Bitte nicht antworten, wenn ihr nicht vom Fach seid. Das ist irreführend für den Fragesteller und sorgt für Fehlinformationen. @Bone: das war nicht die Frage, es geht ja um das Elterngeld und nicht die Elternzeit. @wildehühner: die Daten sind irrelevant. Alles, was notwendig und wichtig ist, habe ich bereits angegeben. Dass ich nicht in Elternzeit bin, das ist mir durchaus bewusst, deshalb steht es auch in Anführungszeichen. Aber trotzdem hat man ja laut Staat (z. B. Rentenversicherung) Anspruch auf die Erziehungszeit von bis zu 3 Jahre. Also gleichzusetzen mit der Elternzeit. Ich beziehe Elterngeld, demnach bin ich derzeit auch nicht arbeitslos gemeldet.
Dojii
Drei essentielle Information fehlen, auch wenn du das vielleicht anders siehst: Bekommst du den Mindestsatz an Elterngeld oder mehr? Ist das Gewerbe weiterhin vorhanden und aktiv? Ist dein Kind 2021 geboren oder 2022? Ohne diese Daten kann man keine endgültige Antwort geben . Grundsätzlich kann man hier bisher sagen: Wenn du bei deinem aktuellen Kind nur den Mindestsatz bekommst, wirst du den bei einem weiteren Kind auch bekommen, egal ob du während des Elterngeldes oder danach schwanger wirst, es sei denn erzielst wieder neues Einkommen zwischen beiden Kindern. Elternzeit oder Erziehungszeit ist für die Elterngeldberechnung eines weiteren Kindes NICHT relevant - hier ist nur wichtig, von wann bis wann du ElternGELD bekommen hast. Mehr Informationen kann ich dir geben, wenn ich die drei fehlenden Daten habe. PS: Ich bin vom Fach
Penicitas
Danke für die Antwort :-) Ich mehr als Mindestsatz l, da ich aufgrund meines Gewerbes das vorherige Kalenderjahr angeben konnte und da noch Angestellt war. Das Kind kam Ende 2021. Und das Gewerbe erzielt seit Geburt keine Einkünfte. Ich habe es jedoch nicht auf "ruhend" gesetzt.
Mitglied inaktiv
Wenn du kein Elterngeld mehr beziehst hast du keine kostenlose Krankenversicherung mehr! Und Elternzeit im Sinne des Elternzeit Gesetzes hast du trotzdem nicht. Elterngeld berechnet sich wie beim 1. Kind. Allerdings sind da Monate mit Elterngeld werden diese ausgeklammert. Dein Gewerbe muss in der Steuererklärung auftauchen, dann wird das vorausgehende Kalenderjahr genommen.
Dojii
Danke. Kommt das Kind entweder noch in 2022 oder in 2023 gilt folgendes: Theoretisch gilt das Kalenderjahr vor Geburt, also 2021 (oder 2022). In beiden Jahren beziehst du aber Elterngeld für dein Vorkind, daher kannst du die Jahre ausklammern lassen und landest wieder in 2020 (Januar bis Dezember) wie zuvor. Dann würdest du das gleiche Elterngeld noch einmal bekommen plus Geschwisterbonus. Kommt das Kind aber erst 2024 dann gilt 2023 als Grundlage. Hier hast du kein Elterngeld mehr bekommen, also könntest du es nicht mehr ausklammern. Dann würde das Elterngeld nur noch aus dem Mindestsatz bestehen, es sei denn du erzielst 2023 wieder Einkommen aus dem Gewerbe.
Penicitas
Danke @Dojii Gilt dies unabhängig davon ob ich im Gewerbe Einkommen erziele in diesem und nächstem Jahr oder auch nicht? Danke für deine Hilfe.
Dojii
In deiner Konstellation ist es tatsächlich fast egal aber das ist etwas schwieriger bzw. ausführlicher zu beantworten. Wenn in den 12 Monaten vor Geburt des neuen Kindes noch Elterngeld deines Vorkindes liegt, ist es egal, denn so landest du so oder so in deiner selbstständigen Tätigkeit von 2021 - die du wie oben beschrieben ausklammern darfst und wieder in 2020 landest. Wenn in den 12 Monaten vor Geburt des neuen Kindes kein Elterngeld des Vorkindes mehr liegt (dein Kind also sehr spät in 2023 geboren wird), dann muss das Gewerbe auf dem Steuerbescheid des Jahres vor Geburt oder im Jahr der Geburt des Kindes auftauchen. Um ganze sicher zu sein halte dich einfach an folgendes: Das Gewerbe muss im Steuerbescheid des Jahres der Geburt oder im Jahr vor Geburt des neuen Kindes auftauchen. Dabei ist es egal, ob ein Verlust oder ein Gewinn erscheint, aber es muss gelistet sein. Mach also notfalls Ausgaben geltend, damit es sicher im Steuerbescheid auftaucht.
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