YvonPo
Hallo, ich möchte gerne nach meiner Elternzeit im November 2013 wieder arbeiten. Ich habe zwei Kinder bekommen und zwischendurch nicht gearbeitet. Also hatte ich dann eine Elternzeit von ca. 5 Jahren. Ich habe schon mal bei meinem Arbeitgeber angefragt, wie es denn mit einer Weiterbeschäftigung aussehe, da ich auch vor der Elternzeit einen unbefristeten Vertrag hatte. Der hat mir dann in einem sehr höflichen Brief mitgeteilt, dass mein Arbeitsplatz in der Zwischenzeit weggefallen sei und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Meine Frage jetzt ? Was steht mir zu, was kann ich tun? Vielen Dank!! YvonPo
Hallo, Sie haben Anspruch auf den alten o einen vergleichbaren Arbeitsplatz Liebe Grüsse NB
Mitglied inaktiv
Du hast einen ANSPRUCH auf Deinen alten Arbeitsplatz! Dein Ceh MUSS Dich nach der EZ wieder einstellen, kann Dich jedoch am 1. Arbeitstag mit der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Bis zum Ende MUSS er Dich dann aber beschäftigen oder Dich bezahlt freistellen! Melde Dich beim Arbeitsamt vorsorglich arbeitssuchend. Dann teile Deinem Chef SCHRIFTLICH mit dass Du einen Anspruch auf Deinen Arbeitsplatz hast und diesen auch wahrnehmen willst (am besten Einschreiben mit Rückschein - nicht dass er hinterher sagt er hätte das Schreiben nie erhalten oder so). Er wird darüber nicht erfreut sein und sicher versuchen Dich nicht brschäftigen zu müssen, aber DU bist im Recht! Ggf. kannst Du ihm ja anbieten einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu machen - dabei musst Du Dir nur ausrechnen wie hoch die Abfindung sein muss damit es sich für Dich auch lohnt - und Du musst wissen ob Du entsprechend schnell eine neue Stelle finden würdest. Wenn Du keinen Aufhebungsvertrag willst (weil Du z.B. keine neue Stelle hast), erscheine am 1. Tag nach der EZ pünktlich zur Arbeit. Wenn er nicht zahlt, musst Du sicher einen RA vor Ort einschalten. LG Sabine
Mitglied inaktiv
Bedenke auch, das wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschribst, Du evtl eine Sperre beim Arbeitsamt bekommst. Denen also wirklich am besten vorher die Lage schildern und das abklären. Vorzugsweise schriftlich.
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