Sommerkind19
Sehr geehrte Frau Bader, ich hätte ein paar Fragen an Sie. Mein Sohn wurde im vergangen Juni 2019 geboren. Für ihn habe ich ursprünglich von Geburt an Elterngeld-Plus beantragt. Da ich im Januar erneut Schwanger wurde, wurde mir dazu geraten die Elterngeldmonate in Basis Elterngeld umwandeln zu lassen, da es ja bei dem Bezug von doppelten Elterngeld zu sehr hohen Kürzungen kommen kann. Macht dies Sinn? Soweit ich das zudem richtig verstanden haben werden bei der Berechnung des 2.Kindes die Monate in dehnen man im Mutterschutz oder Elterngeld bezogen hat ausgeklammert oder? Mein 2 Kind soll im Oktober diesen Jahres auf die Welt kommen. Welche Monate werden dann genau zu Berechnung herangezogen?
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Juni 19 bis August 20 werden ausgeklammert. Dann wird das erste Kind 14 Monate. Des weiteren werden auch die Monate mit Mutterschaftsgeld ausgeklammert. Bei dir dann sept und Okt. Wichtig ist, aktiv die lfd Elternzeit zum Beginn des Mutterschutzes zu beenden. Dann bekommst du wie bei Kind 1 das Mutterschaftsgeld von KK und AG. Und es macht auch Sinn, das lfd Elterngeld so umzuwandeln, dass es durch ist, wenn der Mutterschutz beginnt. Letzte Zahlung August 20. es wird nämlich sonst angerechnet! Das übrige Elterngeld wird dann ausgezahlt. Zur Erklärung. Das neue Elterngeld bezieht sich ja wie bei Kind 1 auf die letzten 12 Monate vor Mutterschutz. Monate mit egplus werden ausgeklammert (bis 14/ Lebensmonat) und Monate mit Mutterschaftsgeld auch. Das dürfte in deinem Fall wie bei Kind 1 ausfallen zzgl Geschwisterbonus .
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