Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Was passiert mit meinem HarzIV wenn Vater in Elternzeit geht

Frage: Was passiert mit meinem HarzIV wenn Vater in Elternzeit geht

Salome1

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Liebe Nicola Bader, ich bin zur Zeit in Elternzeit und beziehe HarzIV als Aufstockung zum Elterngeld (der Mindestsatz). Nun war der Vater meiner Tochter (von dem ich getrennt lebe) 2 Monate in Elternzeit, das habe ich auch vorher beim Jobcenter angekündigt und 3 Wochen Urlaub genommen, damit ich zur Eingewöhnung bei ihr sein konnte. In dieser Zeit sind somit Unterhalt, Kindergeld und Elterngeld für mich weggefallen und der Mehrbedarf für mein Kind war nicht mehr vorhanden. Nun hat mir das Jobcenter bereits Differnzbeträge ausgezahlt, aber heute erhielt ich einen Brief mit Aufforderung zur Mitwirkung, indem das Jobcenter wissen will, ob meine Tochter die ganze Zeit bei ihrem Vater war und somit infrage gestellt wird, ob ich überhaupt hätte Leistung erhalten dürfen. Ich bin völlig verwirrt, stand mir dann in den 2 Monate gar keine Leistung zu(wenn ja, warum wurde mir das nicht gesagt, als ich mit dem Sachbearbeiter darüber sprach)? Muss ich jetzt ggf. etwas zurückzahlen? Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus! Mit freundlichen Grüßen, Salome Sanders


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ist das Kind in der Zeit zum Vater gezogen? Wurde es umgemeldet? Da sie ja nun nicht zusammenwohnen stellt sich die Frage, wo das Kind tatsächlich gewohnt hat.Lebt das Kind in nicht unerheblichem Umfang sowohl in dem Haushalt der Mutter als auch in dem Haushalt des Vaters, liegt in beiden Haushalten eine häusliche Gemeinschaft vor. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens zu einem Drittel bei jedem Elternteil lebt. Dann können beide Elterngeld bekommen. Sonst nur einer. Liebe Grüße NB


Felica

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Klar ist die Frage rechtens. In der Zeit wo der Vater in EZ war, hättest du eigentlich arbeiten können. Darum wird es gehen. Ohne Kind bei dir stand dir ja auch keine EZ mehr zu. Nicht nur kein EG, Unterhalt usw. Davon ab musstest du dem vater ja den Unterhalt zahlen für das Kind. Eingewöhnung eines Kindes beim Vater ust ungewöhnlich. Der Vater der da 2 Monate EZ nimmt sollte dem Kind soweit vertraut sein das da keine 3 Wochen nötig sind. Denke mal darum geht es denen.


Mitglied inaktiv

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Ich gehe davon aus, der Vater war 2 Monate in Elternzeit mit 2 Monaten Elterngeldbezug. Wenn Sie vom Vater getrennt lebend sind, stand es dem Vater jedoch überhaupt nicht zu, Elterngeld zu beziehen. In dem Fall hat die Person, bei welcher das Kind lebt Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Jetzt ist faktisch das Kind für 2 Monate umgezogen. Auch Melderechtlich? Sie wurden in dieser Zeit unterhaltspflichtig, wären nicht kindergeldberechtigt, der Bedarf sinkt, Bedarfsgemeinschaft mit nur noch einer hilfebedürftigen Person, Jobcenter ist natürlich zurecht hellhörig. Bei dem Sachverhalt weiß man gar nicht wie man das Chaos rechtlich sauber bereinigen soll. Faktoren: verschiedene Fehler, verschiedene Behörden, Frage des Wohnsitzes des Kindes usw. Sofern das Kind nicht umgemeldet war und ab und zu auch bei Ihnen, würde ich argumentieren, dass das Kind nur zu besuch beim Vater war. Der Vater muss dann natürlich das EG theoretisch ggf. auch praktisch zurückzahlen. Oder war/ ist die EG Stelle informiert? Was mich wundern würde... Wir gewähren Vätern kein EG, wenn sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Fragen über Fragen ;-) Zig Aspekte meiner Meinung nach.


Dojii

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Kleiner Einschub zum Beitrag über mir, ein Elternteil (in dem Fall der Vater) darf auch Elternzeit und Elterngeld bekommen, wenn das Kind in der beantragten Zeit im eigenen Haushalt lebt. Das war hier gegeben. Das Kind wohnte für 2 Monate beim Vater. Zu finden im Punkt 1.1.1.2.2 der Elterngeldrichtlinien. Und: Die Regelung aus dem § 4 Abs. 6 BEEG (alle 14 Monate nur durch einen Elternteil) ist eine "Kann"-Vorschrift und verhindert nicht automatisch, dass der andere Elternteil seine Partnermonate in Anspruch nehmen darf, wenn sich beide Elternteil gütlich darüber einigen.


Mitglied inaktiv

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Dojii Die Regelung bezieht sich aber doch auf Eltern die sich tatsächlich rein teilen und das Kind nicht nur fix wegen 2 Monaten EG ummelden... oder? ;-)


Mitglied inaktiv

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Punkt 1.1.1.2.2 ist eindeutig. "Es muss sich um eine beständige häusliche Gemeinschaft halten." Fix mal für 2 Monate das Kind ummelden und zu sich holen, um 2 Monate EG zu erhalten, ist nicht im Sinn der Sache.


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