Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Was geschieht mit den Kindern und dem Erbe wenn wir sterben würden?

Frage: Was geschieht mit den Kindern und dem Erbe wenn wir sterben würden?

Mitglied inaktiv

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Wir haben zwei kleine Kinder und ich frage mich zur Zeit öfters, was wäre, wenn mein Mann und ich unerwartet ums Leben kämen. Erstens, was geschieht mit den Kindern wenn es kein Testament gibt, wird darauf Rücksicht genommen, dass sie zu den Großeltern das beste VErhältnis haben? Bringt es was, sowas niederzuschreiben oder muss das notariell beurkundet werden? Und die nächste Frage, wir haben ein Haus, das noch nicht ganz abbezhalt ist, die Kinder können das ja noch nicht verkaufen, haben dazu unsere Eltern dann das Recht dazu? Und was wäre dann mit dem Geld (durch Lebensversicherungen sind die Restschulden mehr als abgedeckt), würde das ruhen bis die Kinder volljährig sind? Wir hätten gerne, dass derjenige, der die Kinder nimmt auch über das Geld verfügen könnte. Hier wieder die gleiche Frage, bringt es was, sowas nur selbst niederzuschreiben oder braucht es einen Notar dafür? Vielen Dank für jede Info!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Patenschaft hat aber nichts damit zu tun. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht). Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung. Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte. Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen. Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren. Liebe Grüsse, NB


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