Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Was bekomme ich beim zweiten baby?

Frage: Was bekomme ich beim zweiten baby?

Kristina92

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Ich habe am 28.04.15 entbunden, davor wahr ich vollzeitbeschäftigt habe ein beschäftigungsverbot gekriegt und habe bevor ich entbunden habe 9 monate Lang mein netto lohn bekommen. Danach elterngeld die ich auf ein jahr beantragt habe. Jetzt kommt meine frage wenn ich jetzt noch mall schwanger sein sollte in meiner elternzeit bekomme ich Geld 9 monate bevor ich dann entbinde und nach dem ich entbunden habe kann ich dann wieder elterngeld für das zweite baby beantragen ???


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Das kommt drauf an wann Deine Elternzeit endet und wann der neue Mutterschutz beginnt . Gibt es den Arbeitsvertrag noch?


Kristina92

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Meine elternzeit endet 27.04.2017 Mein arbeitgeber schickte mir ein brief mit elternzeit dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften während der Elternzeit unser Arbeitsverhältniss außer Kraft gesetz ist. Dass während der Elternzeit weder Anspruch auf Erholungsurlaub noch auf etwaige Urlaubsabgeltung entsteht. Mehr steht nicht drin.


Sternenschnuppe

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Dann bekommst Du bis zum Mutterschutz nix. Bist ja in Elternzeit. Zum neuen Mutterschutz darf diese beendet werden. Je mehr Zeit vergeht desto mehr sinkt das neue Elterngeld. Bist Du jetzt noch nicht schwanger ist es schon beim Mindestsatz. Müsstest halt kurz vor Ende der Elternzeit schwanger werden, dann würde das BV greifen ab Ende der Elternzeit.


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