Kristinaa
Guten Tag, Meine Frage lautet, wie viel Geld mir monatlich zusteht? Ich arbeite 30% als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Habe dementsprechend auch Zuschläge erhalten. Ende Februar habe ich angekündigt 20% ab März arbeiten zu wollen ( unwissend dass ich schon schwanger war) . Das wurde akzeptiert. Anfang März habe ich meine Schwangerschaft angekündigt und mir wurde durch den Arbeitgeber aufgrund der Corona Pandemie ein sofortiges Beschätfigungsverbot zugesprochen. Ich habe somit Ende März mit einem Gehalt gerechnet, welches mir aus meinen Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate errechnet wurde. Bekommen habe ich ein 20% Gehalt ohne Zuschläge. Dann war ich natürlich sehr verwirrt, und habe nochmal in meinem Arbeitsvertrag nachgelesen und die Verwaltung eine Email geschrieben. Den in meinem DienstVertrag ist festgehalten: MuSchG § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. (2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen. Ich fragte die Verwaltung wieso ich ein 20% Gehalt bekommen habe. Da zumal der März gar nicht in die Berechnung mit einbezogen wird, sondern in meinem Fall der Dezember, Januar und Februar. Und wieso mir nicht der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate als „Beschäftigungsverbotverdienst“ Überwiesen wurde? Auf diese Frage bekam ich diese Email zurück: Hallo Frau XXXX, die Lohnfortzahlung während des Arbeitsverbots richtet sich nach Ihrem Durchschnittsverdienst (durchschnittlicher Brutto-Lohn) der letzten 13 Wochen bzw. der letzten drei Monate bei monatlicher Entgeltzahlung vor der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn und Sie müssen auch Steuern und Sozialabgaben bezahlen. In dem Fall bekommen Sie nur 30 % ohne Zeitzuschläge. Mit freundlichen Grüßen Maria XXXXX Meine Chefin hat den Beschäftigungsumfang rückwirkend für März auf 30% geändert. Das hat nicht unbedingt mein Problem gelöst, da doch der März bei der Verrechnung des Durchschnittsgehalts gar keine Rolle spielt, oder ? Soweit ich verstehe, werden doch in dem Durchschnittsverdienst meiner 3 letzten vollen Gehälter berechnet. Auch alle meine Zuschläge die ich in dem Zeitraum geleistet habe. Wieso werden 30% ohne Zuschläge ausgezahlt? Es steht nirgendwo geschrieben, dass nur das Grundgehalt weiter gezahlt wird, oder das Zuschläge nicht berücksichtigt werden. Es heißt doch das Frauen im Beschäftigungsverbot keine Finanziellen Einbüssungen haben dürfen. Aber das wäre doch in diesem Fall eine. Kann mir bitte jemand sagen, ob ich hier für dumm verkauft werde, oder ob ich etwas grundsätzlich nicht verstehe ? Lg Kristina.
Hallo, Sie bekommen das, was Sie ohne BV bekommen würden. Also die 20 %. Mit den vereinbarten Zuschlägen, versteuert. Liebe Grüße NB
Soie
Im BV bekommt man was man ohne BV bekommen würde. Da du ohne BV 20 Prozent bekommen würdest wären auch 20 Prozent korrekt. Zuschläge werden versteuert. Der Schnitt von den letzten 3 Monaten würde gelten wen du die Stunden nicht reduziert hättest. Das der Arbeitgeber das geändert hat ist eine Grauzone. Man bekommt ja auch kein Vollzeitgehalt wen man den Vertrag auf Halbzeit geändert hat.
Mitglied inaktiv
Du bekommst die Bezahlung nach dem reduzierten Vertrag, 20%, Zuschläge eingerechnet und versteuert. Wärest du nicht schwanger geworden, hättest du doch genau das erarbeiten können.
Felica
Nein, da deine Änderung dauerhaft war, gelten die 20%. Den die hättest du ja ohne Schwangerschaft und daraus resultierendem BV auch nur geleistet. heißt, man bekommt in einem BV immer das was man auch ohne dieses bekommen würde. Es ist also korrekt die 20% anzusetzen. Diese allerdings mit Zuschlägen wenn du diese sonst auch bekommen hättest. Allerdings werden die Zuschläge versteuert. Ist halt blöde für dich gelaufen das du selbst die Stunden vorher gekürzt hast.
mellomania
zuschläge müssen versteuert werden. war etwas ungeschickt gelaufen aber jetzt nicht mehr zu ändern. das mit dem durchschnitt ist für leute die schwankendes einkommen haben. da 20 prozent vertraglich vereinbart sind, wird das weitergezahlt. du darfst weder bevorteilt noch benachteiligt werden in einer schwangerschaft. und wenn der grund fürs bv wegfällt arbeitest du ja normal 20 prozent weiter.
Minimäuschen
Hallo Kristina, ich kann mich meinen Vorrednerinnen leider nur anschließen. Im letzten Teil unter Punkt (2) schreibst du "Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen." Damit ist der Fall für mich recht eindeutig.
Kristinaa
Ja also glücklicherweise war die Änderung nicht schriftlich festgehalten, und laut meinem Vertrag werden nur schriftlich Bestätigte Änderungen rechtlich wirksam. So konnte ich meine Chefin schnell überreden es auf 30% zurückzuändern. Meine Eigentliche Frage ist jetzt nur, wieso die Verwaltung einmal Schreibt das ein Durchschnittsgehalt von den 3 Monaten vor SS gezahlt wird. Dann aber weiterschreibt, dass ich ein 30% Gehalt OHNE Zuschläge erhalten werde? Das ergibt für mich keinen Sinn, da doch diese Zuschläge zum Gehalt gehören. Damit werde ich ja eindeutig benachteiligt im Beschäftigungsverbot. Und das Mutterschutzgesetzt soll doch davor schützen. Ich hatte zuvor ein schwankendes Gehalt, mal mehr mal weniger Zuschläge. Wenn nur die Grundvergütung ausgezahlt werden soll, dann braucht man ja keinen Durchschnitt von etwas zu berechnen oder ? Mir gehts nur darum, ob ich ein Anspruch auf mein Durchschnittsgehalt 3 Monate vor SS in gesamter Höhe Grundvergütung und die in der Zeit geleisteten Zuschläge habe oder nur auf die Grundvergütung? Lg kristinaa. Danke für die schnellen vielen Antworten. auch wenn sich alle auf die 20% fokussiert haben, welche ja keine Rolle mehr spielen. ^^
Felica
Doch, die 20% spielen eine Rolle. Ob schriftlich oder nicht spielt rechtlich keine Rolle. Schriftlich ist es halt besser zu beweisen, rechtlich gilt aber auch das mündliche. Und doch, wenn dein AG nun doch die 30% ansetzt, Dann mit Zuschläge. Sofern!!!! Du eben auch weiterhin, wenn es kein bBV gäbe, so arbeiten würdest das Zuschläge eine Rolle spielen würden. So oder so ist das aktuell nicht sauber was ihr da mauschelt.
mellomania
..
Minimäuschen
Was will die Krankenkasse denn prüfen, wenn nichts schriftlich festgehalten wurde? Was soll bei so einer Prüfung rauskommen? Wäre der Fall umgekehrt und sie hätte die mündliche Zusage, dass sie ihre Stundenzahl erhöhen dürfte (was sie ja tatsächlich behaupten könnte), hätte sie nun auch keine Handhabe. Wenn sogar schriftlich festgehalten ist, dass mündliche Absprachen nicht verbindlich sind, sehe ich ehrlich gesagt gar kein Problem mehr.
mellomania
sie wird das problem spätestens dann bekommen, wenn der grund fürs bv wegfällt und sie arbeiten MUSS. wie vereinbart.
misses-cat
Sie arbeitet in der Pflege, da wird der Grund nicht wegfallen und das nicht nur wegen corona
mellomania
wenn er es richtig macht mit GFBU etc, es gibt, wenn man will, immer Bürotätigkeiten :-) es war ein allgemeiner hinweis.
Kristinaa
Danke für die ganzen Antworten :) Meine Chefin hat mir zugestimmt, dass sie den Fehler gemacht habe, zu vergessen es schriftlich festzuhalten die Stunden zu reduzieren bevor sie es in Auftrag gibt. Ich sehe in der Hinsicht garkein Problem. Der Grund für den BV wird auch nicht wegfallen, da ich in der Pflege arbeite, und tatsächlich wie auch jemand schon zuvor erwähnt hat, es unabhängig von der Corona Pandemie sei. Und falls aus irgendeinem Grund mein AG sagt dass ich arbeiten kommen müsste, würde ich ganz normal wie zuvor meine 30% arbeiten, und die dazugehörigen Zuschläge erhalten. :) Es ist sozusagen so, als hätte es die Änderung auf 20% nie gegeben, könnte auch nie jemand Prüfen oder nachweisen. Es wurde auf keinste Art und Weise in irgendeiner Form festgehalten.
misses-cat
Und nein es ist oft immer noch nicht möglich
Dream2014
Möglich bestimmt schon. Es gibt auch da genügend Arbeit die nicht gefährdet ist oder in der Verwaltung helfen. Aber so lange der Arbeitsplatz über die Umlage bezahlt wird ist es beiden Parteien egal. Daher wird der Chef der Arbeitnehmerin wohl auch ungerechtfertigter Weise die Änderung wieder rückgängig machen.
Minimäuschen
Nicht gefährdende Arbeit gibt es in jedem Unternehmen - keine Frage. Allerdings gibt es für diese Aufgaben normalerweise auch schon Personal, denn die Aufgaben wurden vorher ja auch schon erledigt. Die Schwangere helfen zu lassen, obwohl ihre Hilfe dort eigentlich nicht benötigt wird, ist aus Sicht des AGs, der sie in dem Fall weiterhin voll bezahlen müsste, mehr als dämlich. Ob die Pflegekraft für den Job in der Verwaltung wirklich qualifiziert ist, sei auch mal dahingestellt und für Praktikantentätigkeiten ist eine Fachkraft einfach zu teuer.
Felica
Auch wenn es dir nicht wünsche. Eine FG wäre ein Wegfall des Grundes. Und FG sind nun mal leider Gottes nicht so selten. Ich schreibe das nur um zu zeigen was damit gemeint ist.
Minimäuschen
Wie Kristinaa oben schon geschrieben hat, ist sie flexibel genug um die Stunden notfalls auch wieder aufzustocken. Wenn die Änderung Ende Februar nicht akzeptiert worden wäre, hätte sie sich auch eine andere Lösung überlegen müssen. Sorry, das Thema FG anzuschneiden, ist in dem Zusammenhang nicht nur unsensibel sondern auch unnötig.
mellomania
man kann das verschweigen oder auch nicht. auch wenn es sich arg anhört aber wenn sie eine FG hat, was ich ihr aus erfahrung NICHT wünsche, dann muss sie sofrt so arbeiten wie vereinbart. denn der grund fürs bv ist dann weg. warum dieser hinweis unnögit sein soll erschließt sich mir nicht
Minimäuschen
Der Hinweis ist unnötig, weil sich aus dem Umstand kein Problem (zumindest für die Arbeitszeit) ergibt. Ich zitiere Kristinaa mal kurz: "Und falls aus irgendeinem Grund mein AG sagt dass ich arbeiten kommen müsste, würde ich ganz normal wie zuvor meine 30% arbeiten, und die dazugehörigen Zuschläge erhalten. :)" Sollte das BV wirklich wegfallen, stellen die 30% kein Problem dar. Die Gründe für einen möglichen Wegfall sind damit auch absolut uninteressant. Ich könnte in meinem Post auch schreiben, dass es im Winter meistens kälter ist als im Sommer. Aber auch das interessiert niemanden.
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