Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

wann muss ich mich äußern, wann ich zukünftig wieder und wie viel arbeiten möchte?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: wann muss ich mich äußern, wann ich zukünftig wieder und wie viel arbeiten möchte?

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Seit mein Arbeitgeber weiß, dass ich schwanger bin, möchte er natürlich baldmöglichst wissen, wie ich zukünftig arbeiten möchte. Lege ich mir rechtlich Steine in den Weg, wenn ich mich dazu jetzt äußere (14. SSW), obwohl ich das ja erst zwei Wochen nach der Geburt tun muss? Es könnte ja auch sein, dass meine jetzigen Vorstellungen mit der Realität dann gar nicht vereinbar sind.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, EU muss 6 Wo. nach der Geburt beantragt werden. Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


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