Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Während Beschäftigungsverbot arbeitslos werden

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Während Beschäftigungsverbot arbeitslos werden

Pusteblume1611

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GutenTag :) Momentan beschäftigen wir uns mit dem Kinderwunsch. Ich bin Erzieherin und es liegt auf Grund des Immunstatus die Möglichkeit das ich im Fall einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot bekomme. Da ich mich in einem befristetem Arbeitsverhältniss befinde ist meine Frage folgende: Was ist, wenn ich z.B im September ein Bv bekomme und mein Vertrag im Dezember ausläuft? Im Bv bei Weiterbeschäftigung zahlt ja die Krankenkasse das Gehalt weiter, wie ist das aber wenn ich theoretisch Arbeitslos bin? Wie verhält es sich dann mit dem Elterngeld? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn Ihr Impfstatus doch nicht komplett ist, ist es am sinnvollsten, ihn vor Beginn der Schwangerschaft aufzufrischen. Sie haben nämlich ansonsten das ganz erhebliche Problem, dass Sie kein Arbeitslosengeld 1 erhalten, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Ansonsten müssen Sie sich, egal ob schwanger oder nicht, drei Monate vor Beendigung des Vertrages bei der Agentur für Arbeit melden. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Dann würde ich empfehlen jetzt(!!) den Impfstatus aufzufrischen (Masern, Mumps, Röteln, Windpocken), sofern nicht vollständig und auf jeden Fall in das Impfbuch reinzuschauen. Ein Beschäftigungsverbot muss nicht unbedingt sein, und nicht für jeden Job - es kommt auch drauf an wie alt die betreuten Kinder sind. Den Immunstatus sollte im Fall einer Schwangerschaft auf jeden Fall der Betriebsarzt des Arbeitgebers feststellen. Dann gilt ein evtl nötiges BV nur so lange, wie der Arbeitsvertrag gilt. Und es bezieht sich meist nur auf dem Umgang mit Kindern, nicht auf administrative Tätigkeiten. Wenn der Arbeitsvertrag ausläuft, kannst du dem Arbeitsmarkt anders zur Verfügung stehen, z.B. als Grundschulbetreuerin mit Kindern bis 10 J. (Ringelröteln Immunität ist nur bis zur 20.SSW erforderlich), oder in einem ganz anderen Job. Soweit du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, hast du Anspruch auf ALG.


Felica

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Solltest du ein BV bekommen das nicht vom AG auf die Vertragszeit befristet ist, hast du ein Problem. Dürfte Ärger mit Amt und Krankenkasse geben. Das BV verhindert das du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, also auch keinen Anspruch auf ALG1 hast. Volles Gehalt gibt es nicht, wenn nur Höhe Krankengeld. Die Zeit die du keinen Arbeitgeber hast wird auch mit 0 € in die Berechnung für das EG laufen. Du hast ohne Arbeitgeber auch keine Elternzeit. Wenn das EG beendet ist musst du dich also um die Krankenversicherung kümmern. Also besser alle Impfungen jetzt auffrischen, ist auch in deinem Interesse wegen bestmöglichen Nestschutz für das Baby. Einige Impfungen setzen 3 Monate Wartezeit voraus. Dann sich um die Verlängerung bemühen und dann erst schwanger werden. Mit einem BV braucht man seit diesem Jahr nicht mehr rechnen, die Arbeitgeber sind angehalten notfalls Schwangere an anderer Stelle einzusetzen.


Mitglied inaktiv

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Die Betriebsärzte stellen i.d.R. Beschäftigungsverbote bei Erzieherinnen so aus, dass lediglich die Betreuung von Kindern bestimmten Alters und ggf. befristet bis zur 20.SSW untersagt wird und administrative Aufgaben ausdrücklich erlaubt werden. Das steht dann auch so im Attest. Je nach Träger wird man inzwischen auch umgesetzt, z.B. für ein Trainee in die Verwaltung.


Pusteblume1611

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Mein Impfschutz ist vollständig, jedoch bin icj gegen Zytomegalie nicht immun! Arbeite im U3 Bereich.


Mitglied inaktiv

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In dem Fall wären noch Ringelröteln relevant, gegen die man sich nicht impfen kann. Sollte Ringelröteln Immunität vorhanden sein, stehst du doch (zumindest eingeschränkt) für den Ü3 Bereich und den Grundschulhort, sowie allen anderen (administrativen) Aufgaben im Kita Bereich zur Verfügung. Und damit auch dem Arbeitsmarkt.


bellis123

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Dein Arbeitsvertrag läuft ganz normal aus, wenn er nicht verlängert wird, egal ob mit oder ohne BV. Während dem (eventuellen) BV sammelst du EG-Anspruch, so als hättest du gearbeitet. Ab Arbeitslosigkeit sammelst du keinen EG-Anspruch mehr. ALG1-Anspruch hast du aber, da du auch Kinder Ü3 betreuen kannst.


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