Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vorzeitige Beendigung 3. Jahr EZ da wieder schwanger-Mutterschaftsgeld AG?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vorzeitige Beendigung 3. Jahr EZ da wieder schwanger-Mutterschaftsgeld AG?

Minnie26

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Hallo Frau Bader, mein erstes Kind wurde am 23.07.12 geboren, worauf ich für 2 Jahre EZ beantragt hatte (Wiederaufnahme Tätigkeit 23.07.14). In Absprache mit meinem AG habe ich jedoch am 13.5.13 wieder angefangen zu arbeiten (d.h. nach ca. 10 Monaten) also noch vor Ablauf des ersten EZ-Jahres. Somit ist der Anspruch des 2. EZ-Jahres entfallen. Da ich aus privaten Gründen vorerst nicht weiter arbeiten konnte, habe ich das 3. Jahr EZ in Anspruch genommen (Beginn 01.05.14), in der Hoffung, dass eine Besserung der Siuation bis Ende April 2015 eintritt. Kurz nach Abgabe diesen EZ-Antrages bin ich erneut schwanger geworden (mutmaßlicher Tag der Entbindung = 20.11.14). Meine Fragen lauten nun: 1. Kann ich das 3. Jahr EZ beenden und die restlichen Monate an die neue Elternzeit für das 2. Kind hängen? 2. Bekomme ich als Mutterschaftsgeld den Anteil von meinem AG? 3. Welche Fristen sind zu beachten? Vielen Dank vorab für Ihre Antwort. Grüße Minnie26


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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1) Ja, zum Beginn des neuen Mutterschutz. Und ja, die freigewordene EZ kann an die EZ angehängt werden (mit Zustimmung). 2) Ja, wenn die EZ beendet wurde, dann nach dem Vertrag, der dann gilt 3) Keine, wenn man aber sein Geld rechtzeitig haben wollte, sollte man die EZ-Unterbrechung "rechtzeitig" anmelden. Gruß Sabine


Minnie26

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Hallo nochmal, Ich habe eine Antwort von meinem AG erhalten und er meint, dass ich nur die Anteile der KK (13€ pro Kalendertag) bekommen werde, jedoch nicht die des AG da ich mich in EZ befinde, auch wenn ich das 3. Jahr vor dem neuen MuSchu beende. Wie gehe ich jetzt vor? Lg Minnie26


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