anni5678
Hallo Frau Bader, ich konnte aus einigen Beiträgen schon etwas mitnehmen, allerdings habe ich noch eine konkrete Frage, auf die ich keine Antwort gefunden habe, "Bei Antragstellern, die zusätzlich zum Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Kalenderjahr oder in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes Einkommen aus selbstständiger Arbeit hatten, wird zur Berechnung des Elterngeldes ebenfalls das letzte Wirtschaftsjahrzu Grunde gelegt." Die Aussage verstehe ich, aber wie ist es, wenn ich in den 12 Monaten vor der Geburt keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hatte? Ich habe mit meinem Kleingewerbe neben meiner nichtselbstständigen Tätigkeit seit Mai 2017 keine Einkünfte, das Gewerbe wurde zum 31.12.2017 wegen Schwangerschaft abgemeldet, Kind kommt im September 2018. Könnte ich die Abmeldung nachträglich noch auf den 31.5.2017 rückdatieren lassen? Oder ist das egal, da die Tätigkeit so oder so im Steuerbescheid 2017 auftaucht?
Hallo, da Sie bis Mai 2017 Einkünfte hatten, ist dieses Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen Liebe Grüße NB
Dojii
Nein, das geht nicht. Du hast dir die Frage durch dein Zitat sogar schon selbst beantwortet. ^^ Du darfst in den 12 Monaten vor Geburt oder im letzten Kalenderjahr vor Geburt (also 2017) keine selbstständigen Einkünfte haben. In 2017 hattest du definitiv selbstständige Einkünfte, die kannst du nicht mehr loswerden.
anni5678
Danke für die Antwort :) Ich habe es befürchtet, aber ganz bisschen gehofft, dass durch das "oder" etwas aufgelockert wird und man eine Verschiebung auf die 12 Monate vor der Geburt beantragen könnte, wenn in dem Zeitraum keine Einkünfte waren. Und da ich erst im September 2017 in die Steuerklasse 3 wechseln konnte (Hochzeit im August), gilt die wohl auch nicht mehr, da ich in 2017 die 7 Monate nicht voll bekomme. Wunderbar ^^
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