Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Verringerung der Arbeitsstunden nach Elternzeit

Frage: Verringerung der Arbeitsstunden nach Elternzeit

kringelma

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Liebe Frau Bader, meine Elternzeit endet bald und es steht die Frage nach der wöchentlichen Arbeitszeit an. Vor der Elternzeit waren es 15 Stunden, ich würde vorerst gerne (viel) weiter runter gehen. Sofern mein AG mitspielt, muss ich dazu etwas beachten? Sind z.B, 5 Stunden (ich wäre dann geringfügig beschäftigt, richtig?) ohne negativen Auswirkungen für die Zukunft möglich? Oder besteht dann die Gefahr, dass ich nicht mehr aufstocken kann oder hat das Auswirkungen auf die Steuer oder Sozialversicherung? Ich arbeite nebenher auf selbstständiger Basis und hatte bis jetzt den Vorteil, dass die Krankenversichung über den Hauptjob abgedeckt ist. Ich möchte halt keinen Fehler machen, den ich dann bereue :) Ich könnte die Elternzeit noch verlängern. Es ist halt die Frage, was mehr Sinn macht... Ich freue mich seeehr über eine Antwort, vielen Dank! Viele Grüße Marion S.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB


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