Papillon11
Sehr geehrte Frau Bader, ich versuche mal, den Sachverhalt und meine Fragen so verständlich wie möglich zu formulieren. Von September 2016 bis September 2017 war ich in Elternzeit zu Hause. Dann Wiedereinstieg in Vollzeit (38h/Woche) von September 2017 bis Januar 2018. Seit Februar 2018 bis heute - vertraglich geregelt bis Ende Januar 2019 in Elternteilzeit mit 30h/Woche. Nun sieht es so aus, als würde meine Abteilung ausgelagert und u.a. ich demnächst betriebsbedingt gekündigt. Es wurde schon mit meinem Vorgesetzten besprochen, dass ich auch das letzte Jahr Elternteilzeit nehmen und dort im Anschluss des auslaufenden Elternteilzeit-Vertrages bis Ende Januar 2020 30h/Woche arbeiten werde. (Ich bin alleinerziehend.) Im Anschluss daran dann wieder die regulären 38h/Woche. Wie hoch sind die Chancen, dass mein Antrag auf Elternteilzeit seitens des AG, mit dem Hintergrundwissen der wahrscheinlichen betriebsbedingten Kündigung, genehmigt wird? Bzw. habe ich einen Anspruch auf diese Elternzeit? Wie berechnet sich mein ALG1, wenn ich bis September 2017 in Elternzeit zu Hause war und im Anschluss in Elternteilzeit 30h gearbeitet habe? Meine Kündigungsfrist beträgt 4 Monate zum Quartalsschluss. Der Termin zur sehr wahrscheinlichen Verkündung dieses Sachverhalts ist kommende Woche. Rechnerisch „im Rahmen“. Aber bedarf es nicht der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, da ich mich ja in Elternzeit befinde? Wie sollte ich am sinnvollsten Handeln? Ich würde sehr gerne im Unternehmen bleiben. Das Unternehmen, in dem ich angestellt bin, ist ein mittelständisches Unternehmen mit mehr als 300 Angestellten. Haben Sie vielen Dank! Freundliche Grüße
Hallo, ich habe das nicht so ganz verstanden. Geht es um die EZ für 1 Kind? Läuft sie weiter oder wird sie unterbrochen? Wenn ich es richtig verstehe, haben sie vertraglich bis jetzt bis Januar 2019 Teilzeit in Elternzeit vereinbart und dies soll bis Januar 2020 verlängert werden. Dann haben Sie Kündigungsschutz. Liebe Grüße NB
Felica
Wenn Du in EZ bist, kannst du nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekündigt werden. Auch dann wenn du innerhalb der EZ arbeitest. Kündigen kann man dir also frühstens wenn die EZ vorbei ist. Aber sie könnten es mit einem Aufhebungsvertrag versuchen. Dem musst du aber nicht zustimmen.
Papillon11
Hallo Felicia, vielen dank für Deine Antwort. Aber, wie schaut es aus, wenn ich jetzt den Antrag auf ein weiteres Jahr Elternzeit direkt im Anschluss stelle (mit Teilzeit). „Müssen“ sie ihn mir genehmigen, oder dürfen sie meine Elternzeit ablehnen? Und: Wie wird ggf. mein ALG1 berechnet? Doch hoffentlich nicht nur aus meiner Elternteilzeit? Vielen Dank
Papillon11
Sehr geehrte Frau Bader, ja genau, es handelt sich um ein Kind. Ich war erst ein volles Jahr in EZ zu Hause. Direkt im Anschluss für etwa 5 Monate Vollzeit, dann von Februar bis Januar 2019 in Elternteilzeit mit 30h. Direkt daran anschließend möchte ich meine Elternteilzeit verlängern - die ja dann bis Ende Januar 2020 geht - und weiterhin 30h arbeiten. Den Antrag darauf habe ich bisher nicht schriftlich gestellt, lediglich mündlich mit dem Vorgesetzten besprochen und befürwortet bekommen. Kann er den Antrag ablehnen? Wegen der absehbaren betriebsbedingten Kündigung ... Und: Wie würde mein ALG2 berechnet werden, auf welcher Grundlage? Haben Sie vielen Dank! Liebe Grüße
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