Behnke
Sehr geehrte Frau Bader, für Sie sicher ein leidiges Thema. Bzgl. Ihrer Antwort auf die Frage zur Verkürzung der Elternzeit: http://www.rund-ums-baby.de/recht/Frage-zu-BV-weiter-unten_151965.htm möchte ich Sie noch mal um Ihre Einschätzung eines Urteils des OVG Sachsen-Anhalt bitten. Im Urteil vom 21.04.2011 wird auch auf das EugH Urteil Bezug genommen und bestätigt. Auch im Jahresrückblick der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird dieses Urteil gewürdigt, hier heißtes: Anspruch auf Verkürzung der Elternzeit trotz erneuter Schwangerschaft: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2011 - 1 L 26/10 Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, inwieweit ein Arbeitgeber einen Antrag einer Arbeitnehmerin auf Verkürzung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft ablehnen darf. Die Klägerin steht als Kriminaloberkommissarin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Als ihr Dienstherr von ihrer erneuten Schwangerschaft erfuhr, widerrief er die Bewilligung einer Verkürzung ihrer Elternzeit. Das Verwaltungsgericht (VG) sah den Widerruf als rechtmäßig an, da die Klägerin nur eine Verkürzung der Elternzeit anstrebe, um auf diese Weise die Voraussetzungen für das unmittelbare Eingreifen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes und der daran geknüpften weiteren besoldungsrechtlichen Leistungen zu erfüllen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hob die Entscheidung des VG auf mit der Begründung, dass die erneute Schwangerschaft und das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots bei der Bewilligung der Verkürzung der Elternzeit nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Das OVG beruft sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-320/01 (Busch). Nach dem EuGH handele es sich um eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, wenn ein Arbeitgeber bzw. Dienstherr die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin bzw. einer Bediensteten als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs berücksichtige. Für die Frage der Verkürzung der Elternzeit sei es daher nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin bei vorzeitiger Beendigung ihres Erziehungsurlaubs nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren konnte und dies auch wusste. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.04.2011, Az.: 1 L 26/10 http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Jahresr%C3%BCckblicke/Jahresrueckblick_2011_20120210.pdf?__blob=publicationFile S.11 Wie schätzen Sie dieses aktuellere Urteil ein?
Mitglied inaktiv
Warum fragst Du nicht einfach mal bei den gängigen Krankenkassen nach wie die das handhaben. Wenn alles OK ist, werden die wohl auch anstandslos das Geld zahlen. Wenn nicht, werden die dir auch sicherlich das Urteil nennen können auf das diese sich beziehen wenn sie die in ihren Augen zu unrecht gezahlten Gelder wieder zurückfordern. Am Ende zahlen ja die KK - entsprechend dürfte von denen dann auch die "Betrugs-Anzeige" kommen. Mit Gleichstellung wegen Geschlechter, oder mit Arbeitsrecht hat das ja nur am Rande zu tun, da ein Mann ja kein BV bekommen kann. Viel mehr geht es darum ob die Gelder welche da fließen rechtens sind. Verkürzen darf die Frau ja wenn sie mag, ob sie dafür dann eben auch die volle Gehaltserstattung aufgrund eines absehbaren BV bekommt ist doch eine andere Sache auf die der Arbeitgeber ja auch gar keine, Einfluss hat.
Behnke
Ich bin ja persönlich nicht davon betroffen. Ich bin aber der Meinung, dass hier gewisse Urteile bei der Meinungsbildung nicht berücksichtigt worden sind. Die Krankenkassen sind in diesen Fällen nur mittelbar betroffen, in erster Linie ist dies immer eine Auseinandersetzung zwischen AN und AG. Das OVG Urteil ist ja recht aktuell und auch eine ministerielle Dienststelle verbreit diese Rechtssprechung. Na ja, mal abwarten.
Mitglied inaktiv
Und genau das sehe ich anders. Der Vorwurf der immer kommt lautet Sozialbetrug. Und nicht das es arbeitsrechtlich fraglich ist. Denn die KK zahlen im Fall eines BV, dem AG kann es ja im Grunde genommen völlig egal sein. Nur blöde eben, wenn der in Vorleistung tritt und die KK dann sagt, nee wir zahlen nicht, weil eben vorzeitige Beendigung um ins BV zu gehen nicht möglich ist. Was soll der AG dann machen?
Hannah79
Im genannten Fall ist die Krankenkasse außen vor, da die Polizistin sicher Beamtin ist und somit ihre Bezüge weiterhin vom AG bekommt.
Behnke
Es gibt sogar noch eine Reihe weiterer entsprechender Urteile, wenn man recherchiert. Z.B.: VG Berlin · Urteil vom 15. Mai 2012 · Az. 7 K 48.11 Fundstelle: openJur 2015, 2478 Tatbestand Die Beteiligten streiten um die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft. Die Klägerin steht als lebensältere Bewerberin für den Polizeidienst seit März 2008 als Beamtin auf Widerruf im Dienst des Landes Berlin. Sie bekleidet den Rang einer Polizeiobermeisterin. Am 1…. Juli 2010 kam der erste Sohn der Klägerin zur Welt. Mit Schreiben vom 21. September 2010 beantragte die Klägerin Elternzeit für den Zeitraum 22. November 2010 bis 22. November 2011, die ihr mit Bescheid der Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Oktober 2010 antragsgemäß gewährt wurde. Am 17. November 2010 wurde bei der Klägerin eine erneute Schwangerschaft festgestellt, und mit ärztlichem Attest vom 22. November 2010 wurde ein auf den Tag der Feststellung zurückwirkendes Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes ausgesprochen. Urteil (Auszug): c. Nach dieser Maßgabe hat der Beklagte zu bewilligen, dass die Klägerin die Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme des Beschäftigungsverbotes (22. November 2010 bis zum 11. Mai 2011) und des Mutterschaftsurlaubs (12. Mai 2011 bis 14. August 2011) vorzeitig beendet. Denn nach der Argumentation des EuGH im Fall „Kommission/Luxemburg“ darf die Klägerin durch die Inanspruchnahme der auf der Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU beruhenden Elternzeit nicht an der Inanspruchnahme der auf der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG beruhenden Vorteile des Beschäftigungsverbots und des Mutterschaftsurlaubs gehindert sein. Nach der Argumentation des Gerichts im Fall „Busch“ ist überdies eine Rechtfertigung dafür, dass die im Erziehungsurlaub befindliche Klägerin anders behandelt wird als eine im aktiven Dienst stehende Risikoschwangere, der die Vorteile des Beschäftigungsverbots und des Mutterschaftsurlaubs zustehen, generell schwer denkbar. Auch nach der diesbezüglich engeren Argumentation des Gerichts im Fall „Kiiski“ erscheint hier eine Gleichbehandlung geboten, weil nicht erst im Zeitraum des Mutterschutzes, sondern bereits im Zeitraum des Beschäftigungsverbots die Doppelbelastung aus Schwangerschaft und Erziehung der Doppelbelastung aus Schwangerschaft und Arbeit vergleichbar ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die dem Beschäftigungsverbot zugrundeliegende Gefahr für die Schwangere und den Fötus nicht allein im Arbeitsumfeld wurzelt, wie beispielsweise bei dienstlichem Umgang mit Chemikalien und Krankheitserregern, sondern sich auch auf den Betreuungsbereich erstreckt, wie es hier aufgrund der durch die vorhergehende Frühgeburt und kurze Schwangerschaftsfolge allgemein verringerten Belastbarkeit der Klägerin der Fall ist.
Behnke
Und im Haufe Kommentar steht es ebenfalls so: 3.3 Verkürzung der Elternzeit Grundsätzlich kann die Elternzeit nur verkürzt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Wenn der Arbeitnehmer eine Verkürzung der Elternzeit vom Arbeitgeber begehrt, muss er den Antrag nicht von sich aus begründen. Der Arbeitgeber ist bis auf die unten beschriebenen Ausnahmen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Wunsch auf Verkürzung der Elternzeit nachzukommen. Da er den Rückkehrwunsch allerdings nicht willkürlich ablehnen darf, kann er vom Arbeitnehmer eine Begründung des Rückkehrwunsches verlangen. Ob der Arbeitnehmer die Fragen beantworten muss, dürfte analog dem Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen zu entscheiden sein. Insbesondere muss eine Arbeitnehmerin allerdings nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs eine neue Schwangerschaft nicht mitteilen. Der Arbeitgeber kann nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs eine Zustimmungserklärung auch nicht anfechten, wenn und weil eine Arbeitnehmerin eine neue Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat.[ Haufe Personal Office Premium online, Jansen, HI517391, Stand: 15.06.2016
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