Hallo Frau Bader
dieser Absatz steht auf ihrer Homepage:
Hat die Schwangere ihren Urlaub vor dem BV nicht in Anspruch nehmen können, so verfällt dieser nicht, sondern kann kann bis in das Jahr, in dem die erste Elternzeit endet und dem Folgejahr genommen werden. Der Urlaub verfällt, wenn man wegen weiterer Kinder in Elternzeit bleibt. Endet das Arbeitsverhältnis während oder mit der Elternzeit, so muss der verbleibende Urlaub ausgezahlt also finanziell abgegolten werden.
Meine Frau hat am 02.01.2014 das Beschäftigungsverbot erhalten, hat noch ein weiteres Kind bekommen und möchte jetzt von ihrem Arbeitgeber den Urlaubsanspruch geltend machen.....diesen Satz von oben haben wir sonst nirgendwo im Internet gefunden, ist er immer noch gültig? Könnten sie mir den Gesetzestext per mail zukommen lassen?
lg M Müller
von
Jyn
am 27.09.2018, 13:35
Antwort auf:
Verfall Urlaubsanspruch
Hallo,
das steht in § 17 BEEG.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.09.2018
Antwort auf:
Verfall Urlaubsanspruch
Hallo Frau Bader
hab da nichts gefunden dass der urlaub verfallen soll wenn man wegen weiterer kinder in Elternzeit bleibt..??
Dies ist der Text von § 17
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
von
Jyn
am 27.09.2018, 16:43