Jyn
Hallo Frau Bader Sie schreiben : "Der Urlaub verfällt, wenn man wegen weiterer Kinder in Elternzeit bleibt" und hatten mir geantwortet, es würde im § 17 BEEG stehen, wo ich aber keinerlei Hinweis darauf gefunden hatte, könnten sie es uns bitte nochmals erläutern? Dies ist der Text von § 17 (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. lg M Müller
Hallo, wo schreibe ich, dass der Urlaub grundsätzlich verfällt? Urlaub, der zu Beginn des Mutterschutzes noch besteht, kann man weiter nehmen. Wenn es aber so ist, dass man zwischen zwei Kindern gearbeitet hat, und den Urlaub hätte nehmen können, ist arbeitsrechtlich zu prüfen ob er verfallen ist. Liebe Grüße NB
SumSum076
Das reicht aber schon aus! Absatz 2: Hat der AN (...) den (...) Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht (...) erhalten, hat der AG den Resturlaub nach der Elternzeit (..) zu gewähren Such mal im Internet danach "Urlaub bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten". Kommt eine Arbeitnehmerin von Mutterschutz zu Elternzeit weiter zu 2. Mutterschutz und 2. Elternzeit (und auch bei weiteren Schwangerschaften), dann hat die AN ihren Urlaub "nicht erhalten" und kann ihn nach der (letzten) EZ nehmen. Das gilt auch, wenn zwischen den Mutterschutz- und Elternzeiten ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG fällt. Das gilt nicht, wenn die Mutter zwischendurch hätte den Urlaub nehmen können (zB Arbeiten war ohne Urlaub zu nehmen). Gruß Sabine
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