KaeLA
Liebe Frau Bader, ich habe eine Frage zu meinem Urlaubsanspruch und finde darauf keine eindeutige Antwort. Ich arbeite nun wieder Teilzeit in Elternzeit (5 Tage die Woche, nun eben weniger Stunden pro Tag). Mein Arbeitgeber hat für dieses Jahr meinen Urlaub für jeden vollen Monat, in dem ich in Elternzeit war, gekürzt. Wie verhält es sich nun für den Monat, in dem ich wieder mit Teilzeit gestartet bin? Ich habe zum Lebensmonat und nicht zum 1. des Monats mit der Teilzeit begonnen. Meiner Ansicht nach habe ich Anspruch auf die vollen 2,5 Tage Urlaub pro Monat, da ich eben nicht den vollen Monat in Elternzeit ohne Beschäftigung war. Ich dachte, es kommt hier der § 17 BEEG (1) zum Einsatz. Ich bin allerdings unsicher, wie dieser auszulegen ist, da meine Elternzeit ja während der Teilzeitbeschäftigung noch andauert. Mein Arbeitgeber möchte mir anteilig für die geleisteten Arbeitstage im Monat 1 Urlaubstag gewähren. Welches Vorgehen ist nun korrekt und was ist die korrekte gesetzliche Grundlage, die dafür gilt? Ist es der § 17 BEEG (1)? Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe.
Hallo, für den TZ-Vertrag generieren Sie eigene Urlaubsansprüche eben ab dem Monat des Beginns. Liebe Grüße NB
Ani123
Jeden Monat den sie nicht voll in EZ waren beziehen sie Urlaubsanspruch. Z. B. wenn sie am 30.09. ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, haben sie für September vollen Urlaubsanspruch. Auch wenn der 1.Arbeitstag am Wochenende, auf einem Feiertag fällt oder sie da Urlaub genommen haben, beziehen sie vollen Urlaubsanspruch. Und das sind in ihrem Fall 2,5 Tage pro Monat. Dabei ist es irrelevant wieviele Stunden sie arbeiten, sondern an wievielen Tagen in der Woche.
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