Annapodo1518
Hallo ich habe 3 fragen, hoffe sie können sich die Zeit nehmen und diese beantworten. 1. mein erstes Kind wurde genau am ET geboren. Aktuell bin ich schwanger, was passiert mit dem Muschu wenn ich zB 2 Wochen vor ET entbinde? Wird diese Zeit dann hinten angehängt? 2. im Vertrag steht: der Ag kann den Urlaub um 1/12 für jeden vollen Monat kürzen, welchen ich Ez nehme. Mein 1. Kind kam am 3.11.,die EZ läuft also immer zb von 3.12.-2.01, 3.01.-02.02. also in Lebensmonaten und nicht in vollen Kalender Monaten. Habe ich daher auf jeden Fall den Anspruch auf Urlaub in EZ oder kann er kürzen? Ich arbeite nicht in TZ. 3. wenn er kürzen darf, wie muss er vorgehen? Schriftlich , mündlich ? Und bis wann muss dies geschehen? Angenommen ich kündige zum Ende der zweiten Ez und er hat nichts wg dem Anspruch gesagt da er es nicht weiß, kann ich dass dann nach der Kündigung geltend machen sodass er es im nach hinein nicht mehr kürzen kann? Dann würde ich ja Anspruch auf 2 x 2 Jahresurlaubstage haben da 2 mal EZ von zwei Jahren Vielen Dank für die Antworten
Hallo, 1. Ja, die Zeit wird hintendrangehängt. Sie haben immer mindestens 6 + 8 Wochen Mutterschutz. 2. Der Vertrag bezieht sich auf § 17 BEEG. der Arbeitgeber darf für jeden Monat, in dem sie sich vollständig in Elternzeit befinden, den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. 3. Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die vom frei ist. Der Arbeitgeber kann das also auch mündlich machen, hat dann natürlich aber hinterher Beweisprobleme. Bei Ihnen ist es ja bereits im Arbeitsvertrag geregelt. Da braucht der Arbeitgeber keine weitere Erklärung abzugeben, er kann schlichtweg kürzen. Liebe Grüße NB
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