Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaubsanspruch Partnermonate

Frage: Urlaubsanspruch Partnermonate

TOM0104

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte eine Frage zu meinen zwei Partnermonaten! Unsere Tochter ist am 01.04.2013 geboren und ich möchte die Patnermonate von 01.07.2013-31.07.2013 und vorrauss. 01.10.2013-31.10.2013 einbringen, kann mein Arbeitgeber in dieser Zeit meinen Urlaub jeweils um 1/12 kürzen obwohl ich die Partnermonate aufteile? Ich frage darum da bei unserer ersten Tochter geboren am 21.03.2011 ich die Partnermonate auch aufteilte (glaube 21.07.2011-20.08.2011 und 21.09.2011-20.10.2011) und dadurch mein Urlaub ja nicht gekürzt worden ist, ich meine wie verhält sich das bei Geburt am 01.04., voller Urlaubsanspruch da Partnermonate aufgeteilt oder jeweils 1/12 gekürzt? Bitte nur antworten wenn Ihr sicher seit, keine Vermutungen! Gruß Tom


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Ja, das ist korrekt. Das ist in diesem Fall ein Sonderfall, da Du jeweils einen kompletten Monat in EZ bist. Beim 1. Kind warst Du keinen Monat komplett in EZ. Urlaub darf nur gekürzt werden für Monate die man komplett in EZ ist. Das hat nichts mit der Aufteilung ansich zu tun. LG Sabine


sternenfee75

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Genau so ist es, beim ersten Kind war halt kein ganzer Monat betroffen, wie es z.B. der Fall wäre, wenn man 2 Monate am Stück nimmt, dann hat man ja einen ganzen Monat. Bei Geburt am ersten des Monats ist es echt Pech.


SumSum076

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Wobei es da ein Urteil gibt, wonach der Urlaub für die ersten drei Monate der Elternzeit nicht gekürzt werden darf. Habs irgendwo hier schon mal zitiert...finds aber grad nicht! Gruß Sabine


SumSum076

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Arbeitsgericht Karlsruhe: 3 Ca 281/11 "Unter Berücksichtigung des europäischen Rechtes kann eine Kürzung des Jahresurlaubes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur für die drei Monate übersteigende Zeit erfolgen." Gruß Sabine


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