Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot

Kf710

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Hallo Frau Bader! Ich arbeite in der Finanzbuchhaltung und bin u.a. auch für die Personalsachbearbeitung der Kolleginnen und Kollegen zuständig. Zwei Kolleginnen sind zur gleichen Zeit schwanger und haben Beide ein Beschäftigungsverbot von 20 Stunden der Woche. Die Eine arbeitet 4 std am Tag seit dem 24.11.2016 und die Andere arbeitet die 20 std in 3 Tagen ab seit dem 24.10.2016. Meines Erachtens hat die Kollegin, die die 20 Stunden in 3 Tagen arbeitet nicht den den vollen Urlaubsanspruch. Für das komplette Jahr erhalten wir 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Ich hatte nun für die Kollegin x für den Urlaub wie folgt ausgerechnet. 30 Tage = 12 Monate bei 5. Tagen pro Woche = 2,5 Tage pro Monat Jan - Okt 2016 in Vollzeit gearbeitet .= 2,5 x 10 Monate = 25 Tage Ab Nov. 20 std bei 3 Tage Woche = 5 Tage Woche = 2,5 Tage pro Monat 3 Tage Woche = 1,5 Tage pro Monat Also wäre der Anspruch für Nov + Dez 2016 noch 3 Tage und käme auf insgesamt 28 Tage. Für 2017 ist der Geburtstermin für den 10. April ausgerechnet. Das Beschäftigungsverbot von 20 Stunden an 3 Tagen besteht dann weiter. Als ich dann die aus gerechneten Urlaubstage für 2016 vorgelegt habe, hat sie sich gegen die Kürzung gewährt und meinte sie hätte den vollen Urlaubsanspruch. Die andere schwangere Kollegin, die ebenfalls das 20 stündiege Beschäftigungsverbot hat, aber tägl. 4 Stunden kommt, hat den vollen Anspruch. Ich mache doch hier keinen Denkfehler, oder? Können Sie mir weiterhelfen, vielleicht die Begründung mit Paragraphen belegen? Vielen Dank schon mal im Voraus, KF710


Fischstäbchen

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Da liegt bei Ihnen der Denkfehler. Es darf der Schwangeren kein Nachteil durch das BV entstehen. Voller Urlaubsanspruch, sie bekommt ja auch den vollen Lohn, so wie er ihr ohne BV zustehen würde. Sie erwirbt den Urlaubsanspruch, den sie auch ohne BV erwerben würde. Sie dürfen ihr den Urlaub nicht aufgrund des BV kürzen. Siehe z.b. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/mutterschutzgesetz/73762?view=DEFAULT (Zitat: "Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.") https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-urlaubsanspruch-waehrend-beschaeftigungsverbot-mutterschutz-und-elternzeit_079599.html


Mitglied inaktiv

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Wobei evtl zu prüfen wäre warum die Schwangere ein Teilbeschäftigungsverbot hat. In der Regel heißt das das die Schwangere nur eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Tag arbeiten darf. heißt also gleichmäßig auf alle Tage verteilt welche sie sonst auch arbeiten würde. Somit stellt sich dann auch die Frage der Urlaubstage nicht Ein Teil-BV wird ja in der regel ausgestellt weil der Arbeitstag an sich zu lang ist - nicht die Wochenarbeitsstunden. Da würde ich also mal ganz genau nachschauen wie der Arzt das formuliert hat. Kann mich zwar irren, aber so kenne ich das eigentlich nur.


Mitglied inaktiv

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Zeiten des Beschäftigungsverbots zählen wie wenn gearbeitet worden wäre, d.h. es besteht voller Urlaubsanspruch wie vertraglich geregelt. Und bitte genau nachsehen was auf dem Attest der zweiten Kollegin drauf steht. Normalerweise werden nur die Stunden täglich reduziert, und eben nicht die Arbeitstage pro Woche. Man kann sicherheitshalber in der Arztpraxis nachfragen, wie die Arbeitzeit zu reduzieren ist, damit das auch seine bestmögliche Wirkung hat. Das es sich nicht lohnt, wegen weniger Stunden zur Arbeit zu fahren, ist auf jeden Fall KEIN Argument! Sie wird ja für die volle Stundenzahl bezahlt wie vorher.


malini

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Fr. Bader hat hier schon mehrfach gesagt, sie hilft keinen Arbeitgebern - ich schließe mich den Vorschreiberinnen an: sie hat den vollen Urlaubsanspruch im BV. Selbst wenn sie ein komplettes BV hätte, würde ihr der ganze Urlaub zustehen!


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