Zora100
Hallo Frau Bader, folgende Situation: aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbotes nach §3 MuSchG bis zum Mutterschutz kann ich meinen Urlaub für dieses Jahr nicht mehr nehmen. Dieser Urlaub wurde ursprünglich mit meinem AG zwar besprochen, ich habe jedoch keine offizielle, schriftliche Genehmigung des Urlaubs, nur eine mündliche Zusage. Ich werde nach der Elternzeit nicht zu diesem AG zurückkehren. Wird mir dieser Urlaub bei Kündigung finanziell abgegolten? Kann sich mein AG weigern, den Urlaub abzugelten, da eine mündliche Absprache bestand? Wie verhält es sich mit Überstunden, die ich aufgrund des Beschäftigungsverbotes nicht mehr in Freizeit ausgleichen kann? Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Hallo, mündlich reicht aus. Der Urlaub gilt dann als genommen. Bzgl. der Überstunden spielt erst einmal eine Rolle, was im Vertrag steht Liebe Grüße NB
Colien07022004
Hallo, bei mir war es so, dass aufgrund des noch nicht genehmigten und eingetragenen Urlaub, mein Urlaubsanspruch nicht erloschen ist. Ich habe das Geld ausgezahlt bekommen, da ich nach der EZ nicht mehr in diesem Betrieb gearbeitet habe. Lg
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