Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsverbot

Frage: Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsverbot

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Sehr geehrte Frau Bader, ich bin mit Zwillingen schwanger, die voraussichtlich noch in diesem Monat entbunden werden. Meine Frage: Ich hatte bis zum 31.07.2010 ein befristetet Arbeitsverhältnis, seit Mai 2010 befinde ich mich im individuellen Beschäftigungsverbot. Ich habe noch Resturlaub von die 15 Tagen, die mir mein Arbeitgeber mit der letzten Lohnabrechung ausgezahlt hat. Mein Mutterschutz begann am 02.08. dazwischen lag ein Tag den ich mich arbeitslos gemeldet habe und laut meiner Krankenkasse hätte ich ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes bekommen. Da mir mein Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung auszahlt hat, habe ich für den 01.08. keine Bezüge von der Agentur für Arbeit und somit kann mir meine Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld berechen und wegen dem einen Tag steht mit auch kein Mutterschaftsgeld zu. Des Weiteren mußte ich mich freiwillig weiter versichern. Ich das richtig, ich bin nämlich der Meinung, dass mir der Resturlaub überhaupt nicht mehr zusteht, da dieser automatisch im Beschäftigungsverbot erlischt. Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Linda Wetzel


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, verstehe ich nicht. Grds. können Sie als Schwangere/ mit Kind als arbeitssuchend anerkannt werden. Dann sind Sie beitragsfrei KK versichert u erhalten Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe (bei Bedürftigkeit). Sie sollten dies aber, wie auch bei einem AG, unverzüglich melden. Sie bekommen als Mutterschaftsgeld das ArbGeld weiter, aber von der KK. Bei einem BV erhalten Sie ebenfalls die Leistungen weiter. Problematisch ist, dass Sie, sobald das (weitere) Kind da ist, nur als arbeitslos gelten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann also sein, dass das zuständige Arbeitsamt einen Nachweis von Ihnen fordert, in wieweit Sie für die Arbeitszeit eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Falls dieser nicht vorgelegt und das AA zum Schluss kommt, dass Sie tatsächlich nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Und damit endet auch der Bezug von beitragsfreier KK – wenn Sie nicht ArbGeld II erhalten. Was das mit dem Urlaubsgeld zu tun haben soll - keine Ahnung. Liebe Grüße, NB


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