Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

urlaub zwischen 2 elternzeiten

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: urlaub zwischen 2 elternzeiten

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hallo frau bader, damit resturlaub von 5 tagen nicht verfällt, wurde zwischen 2 elternzeiten dieser resturlaub beantragt + 2 jahre elternzeit im anschluss an diesen urlaub für 2. kind (urlaubsgeld f. 5 tage wurde auch gezahlt, kein gehalt). frage: wäre nun 1. arbeitstag nach elternzeit der 2. geb. des kindes oder 5 tage später (da der urlaub ja effektiv noch nicht genommen werden konnte und drangehangen werden kann)??? vielen dank und gruß, nicole


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ja, der Urlaub vor/aus der ersten EZ verfällt bei einer weiteren 2. Verstehe die Frage nicht 3. Problematisch ist das doch wegen dem EG. Das muss man in den ersten 12 Mo. nehmen Liebe Grüsse, NB


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Hallo Bis wann genau geht denn Erziehungsurlaub 1 und wann genau beginnt der Mutterschutz nun ? Theoretisch kannst Du die Urlaubstage nach den 8 Wochen Mutterschutz nehmen und dann Erziehungszeit beantragen, die kannst Du beantragen wie Du magst, müssen keine vollen Jahre sein. Allerdings wird sich das Geld vom Urlaub dann auf Dein Elterngeld auswirken, sofern ab Geburt beantragt, oder eben wenn mit Mutterschaftsgeld ab dem 3. Monat, weil Du dann ja Einnahmen hast.


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Warum wirkt sich der Lohn während des Urlaubs auf das Elterngeld aus? Mutterschutz ist ja schon rum und Elternzeit (mit Elterngeld) beginnt ja erst nach dem Urlaub.


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Hey Oh, wie peinlich. Mann kann die 12 Monate ( 10, wenn Mutterschaftsgeld ) starten lassen wann man möchte innerhalb von den 14 Monaten, wenn der Partner sie auch nimmt , nach Geburt ?


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Du bist aber schnell! :-) Hab schon befürchtet, da hätte sich was geändert! Hätte meine Planung durcheinander geworfen... Danke!


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Öhm, ne, war jetzt eher eine Frage von mir, bin auch grad unsicher. Frau Bader wird es aber sicher wissen :-) Was mich aber wundert, wieso kann der Resturlaub verfallen ? Meine mal hier gelesen zu haben, dass das gar nicht geht und er immer nach der Elternzeit dann genommen werden kann oder ausgezahlt werden muss ?


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Ach so! Ich kenn es auch so, dass man die Elternzeit nehmen kann (innerhalb der ersten 14 Monate), wann man will. Die Mutterschutzzeiten werden aber auch angerechnet, wenn auf Mutterschutz erst Urlaub dann Elternzeit erfolgt. Und ich mein, wenn man noch Resturlaub hat, dann kann man sich den auszahlen lassen, nach dem MuSchu oder auch nach der Elternzeit nehmen (sofern das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt). Folgt auf die 1. Elternzeit direkt eine zweite, dann kann der Urlaub auch an die 2. Elternzeit gehängt werden (dieser Resturlaub verfällt nicht): Es macht durchaus Sinn, sich ein paar Tage vom Resturlaub für das Ende der Elternzeit aufzusparen. Für den Geburtstag des Kindes, für eine längere Eingewöhnung oder die üblichen Kindergarten-Krankheitsphasen. Wenn man nicht die vollen 3 Jahre nimmt, kann man natürlich auch 2 Jahre und zB 1 Woche Elternzeit anmelden. (Soweit mein Kenntnisstand)


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Hier steht, das er verfallen kann aus der ersten SS. http://www.wunschkinder.net/forum/read/2/3713869 Genug gerätselt, ich ruf mal bei der Elterngeldstelle an gleich ;-) Die müssen das ja wissen ! Hab auch noch ein paar aus der ersten Schwangerschaft über


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So: Die Elterngeldstelle in Lübeck sagt, dass das voll angerechnet wird. Als Frau erhält man wenn man gearbeitet hat und Mutterchaftsgeld bekommen hat 10 Monate Elterngeld, und das bis zum 1. Geburtstag des Kindes. Nicht länger, danach kann nur noch der Mann die 2 Monate nehmen. Nimmt man also zwischen Mutterschutz und Elterngeld noch Urlaub, dann verdient man ja und hat keinen Anspruch aufs Elterngeld in der Zeit, womit man bares Geld verliert. So sagte sie mir das gerade.


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Der Resturlaub verfällt nicht mehr. Da gab es zwischenzeitlich ein neues Urteil. Ich selbst hatte den Fall und habe den Resturlaub aus der Zeit vor der 1. Elternzeit im Anschluß an die 2. Elternzeit genommen. Hier ein paar Links dazu: http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/resturlaub-und-elternzeit.html http://www.haufe.de/personal/newsDetails?newsID=1273210866.82&chorid=00560203 V. G.


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Hm.... Das es nicht öfter als 10 mal gezahlt wird, ist klar. Aber ich kann einfach nirgends im BEEG finden, dass ein Urlaub zwischen MuSchu und Elternzeit aufs Elterngeld angerechnet wird. Aber nun gut.... Hab Frau Bader gefragt, ob sie mir Fundstellen dazu nennen kann. Vielleicht stehen ihr ja zB Richtlinien für Sachbearbeiter von Elternzeit/geld zur Verfügung, die helfen, die Gesetzestexte zu interpretieren. Ich weiß.....bin ziemlich pedantisch! Gruß Sabine


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Hallo Frau Bader! Bin doch neugierig! Es wäre toll, können Sie mir sagen, woraus sich ergibt, dass man das Elterngeld in den ersten 12 Monaten nehmen muss (wenn auch der Partner 2 Monate nimmt)? Und gibt es aktuellere Urteile zum Verfall von Resturlaub? Finde nur das Urteil vom Bundesarbeitsgericht aus 05/2008 "BAG vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07". Laut diesem Urteil und dem Leitfaden des BMFSFJ von 08/2009 verfällt Resturlaub nicht, wenn an die 1. Elternzeit eine weitere folgt. Mit bestem Dank für Ihre Mühe! Die neugierige Sabine


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jetzt bin ich verwirrter als vorher... bin auch der meinung, dass das mit dem verfall des resturlaubs ein irrtum von mir war. resturlaub verfällt doch nicht nach der 1. elternzeit. die info von fr. bader scheint mir falsch zu sein?!?!?


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Das ist doch genau das Urteil, in dem steht, dass es nicht so ist. Habe es mir über Google mal aufgerufen. Lies es nochmal. Es steht da, der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann! V. G.


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Ja, genau das hatte ich doch geschrieben. Laut diesem Urteil aus 2008 und der Broschüre vom Bundesministerium für Famile usw. wird Urlaub übertragen. Hatte Frau Bader ja nur gefragt, ob es evtl aktuellere Urteile gibt; da sie ja sagt, Urlaub verfällt. Im Internet steht ja nicht alles! (Wobei ich hoffe, das Urlaub weiter übertragen wird!) Hab mich wohl undeutlich ausgedrückt ;-) Gruß Sabine


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Dann sind wir uns ja einig :0) Ein neueres Urteil gibt es m. E. nicht. V. G.


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