Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unter welchen Konditionen in der Elternzeit beim AG auf Minijobbasis arbeiten?

Frage: Unter welchen Konditionen in der Elternzeit beim AG auf Minijobbasis arbeiten?

Mera87

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Guten Tag! Ich habe regulär einen unbefristeten TZ Vertrag und arbeite nun im 2. EZjahr bei meinem AG allerdings nur auf Minijobbasis (als sog. Aushilfskraft). Meistens komme ich im Monat auf die 450 Euro, teils werden es aber auch nur 400, da ich weniger Stunden arbeiten kann wenn es kurzfristig weniger zu tun gibt. Ab wann habe ich denn in dieser Konstellation Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an bezahlten Urlaubstagen im Jahr, Lohnfortzahlung bei Krankheit und bezahlte Arbeitstage? Zumal ich ja auch in den meisten Monaten auf die 450 Euro sogar komme. Wie verhält sich das denn wenn man in der Elternzeit nur geringfügig tätig ist, aber ja regulär einen unbefristeten höheren Arbeitsvertrag hat? Würde mich über Antworten freuen! Vielen Dank!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Minijob ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem Minijob hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, selber Sorge getragen werden - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 450 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 450 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Liebe Grüsse, NB


Mera87

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Nachtrag: *Anspruch auf bezahlte Feiertage (statt Arbeitstage)


Felica

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Du hast Anspruch auf Urlaub sobald du einer Tätigkeit nachgehst. Völlig egal wie viel du da verdienst oder in welchen Rahmen. Davon ab, wenn du innerhalb der EZ in Teilzeit arbeitest, und auch Minijob bedeutet Teilzeit, dann ist dein eigentlicher Vertrag maßgeblich. Außer du hast drauf verzichtet und was völlig anderes unterschrieben. Belese dich mal zum Thema Minijob. Kann ich dir nur ganz dringend zu raten.


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