Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, beim Lesen der Fragen/Antworten zu Umzügen, habe ich mitgekommem, dass man bei einem Umzug während d.EU seinem AG den Umzug mitteilt, aber erst nach Ablauf d.EU kündigt (KK-Schutz). Sie schreiben, die KÜndigung soll mit 3-monatiger Frist erfolgen. Ist der gesetzlich so geregelt? In meinem Arbeitsvertrag ist eine 4-wöchige Künd.frist vereinbart. Des Weiteren wurde ich gerne wissen, wie ich mich verhalten soll: Als ich schwanger wurde, bekam ich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. NAch der Geburt bin ich in EU gegangen. Somit bin ich jetzt über 2 Jahre aus dem Berufsleben. Um meine Kenntnisse aufzufrischen, damit ich auch bei einem evtl. neuen AG in der neuen Stadt bessere Chanchen habe, wurde ich gerne ein paar Stunden bei meinem jetzigen AG arbeiten. NUn bin ich mir unsicher,wie man das regeln soll. Wenn ich nämlich in der neuen Stadt erst einmal keinen Job bekomme, steht mir ja ALG zu, das m.E. nach den letzten 3 Netto-Löhnen berechnet wird. Wenn ich aber 1 od. 2 Monate vor unserem Umzug stundenweise arbeite, bekomme ich ja automatisch weniger ALG (vorher ging ich 40 Stunden/Woche). Haben Sie einen Rat für mich, wie man das Problem lösen kann? Vielen DAnk für Ihre Bemühungen. LG Rita
Hallo, 1.Weil zum Ende der EZ eine Sonderkündigungsfrist gilt. 2.Ihnen steht nur dann Arbeitslosengeld zu, wenn Sie tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ansonsten lkönnen Sie natürlich TZ arbeiten, wenn der AG zustimmt oder ein Anspruch besteht. Gruß, NB
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