Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Überzahlung elterngeld

Frage: Überzahlung elterngeld

Lischenmueller87

Beitrag melden

Hallo Frau Bader, Ich soll laut Elterngeldstelle über 1000 Euro zurückzahlen. Der Fehler bei der Berechnung muss bei der Elterngeldstelle liegen, da ich Grhalt und jede Veränderung unverzüglich mitgeteilt habe und mir zugesichert wurde, dass alles richtig ist. Sollte ich Widerspruch einlegen? Lohnt es sich? Wenn ja, gibt es eine Rechtsgrundlage auf die ich mich berufen kann? Herzlichen Dank und beste Grüße Lisa Menzel


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, wenn Sie zu viel erhalten haben, müssen Sie es zurück bezahlen, auch wenn es nicht Ihr Fehler ist. Ob die Rückforderung berechtigt ist, kann ich nicht beurteilen. Wenn Sie meinen, dass nicht, müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Liebe Grüße NB


Pamo

Beitrag melden

Im Rückforderungsbescheid stand doch sicherlich ein Grund für die Rückforderung, der detaillierter war als nur "Überzahlung"? Falls nicht: Lege vorsorglich Widerspruch ein und erfrage die Begründung. Schriftlich, per Einschreiben .


Dawina1985

Beitrag melden

Uns ist das auch passiert, 1.400€ mussten wir zurückzahlen, der Fehler lag bei der Elterngeldstelle bei der Beantragung, da wurde bei einer Abrechnung fälschlicherweise die Sonderzahlung mit berücksichtigt. Ums Zurückzahlen sind wir nicht drumherum gekommen, warum auch, es stand uns leider nicht zu… Die Bescheide sind auch immer vorläufig. Blöde Situation, aber hilft wahrscheinlich nichts. Vielleicht kann man Ratenzahlung vereinbaren, wenn es eng ist?


Dojii

Beitrag melden

Ohne genaue Informationen, wie dein Elterngeld genutzt wurde, wieso es zu einer Neuberechnung kam und ob es sich jetzt um das Einkommen vor Geburt oder nach Geburt handelt, kann man die Frage hier nicht beantworten.


Berlin!

Beitrag melden

Auf dem Rückforderungsbescheid steht eine Widerrufsbelehrung, da steht ziemlich genau, was Du wann machen musst, um fristgerecht (!) Widerspruch zu erheben. Ob und inwieweit die Rückforderung berechtigt ist, kann hier ja niemand sagen. Aber selbst wenn der Fehler auf Seiten der Elterngeldstelle liegt (was durchaus vorkommt), darf zurückgefordert werden.


Dojii

Beitrag melden

Bedenke dabei auch, dass Widerspruch und Klage im Elterngeld keine aufschiebende Wirkung haben (§13 Abs. 2 BEEG). Du musst das Geld also auf jeden Fall erst einmal zurückzahlen, egal ob du jetzt im Recht bist oder nicht. Gewinnst du das Verfahren, muss dir die Elterngeldstelle das Geld eben wieder erstatten.


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo Frau Bader, ich habe ein Kleingewerbe angemeldet seit mehreren Jahren (mit minimalen Einnahmen - zwischen 0 und 60€ im Jahr). Ich wollte es steuerlich richtig machen, aber wirkliche Gewinne habe ich nie erwartet.  das war nur weil ich auf einem online Profil mit Affliate Links ab und an kleine Provisionen bekam.  Ich hab jedes Jahr auch eine ...

Sehr geehrte Frau Bader, mein Mann ist selbstständig. Da wir ein Haus gekauft haben, hat sich mein Mann 2025 200.000 Euro aus seiner Firma ausgeschüttet.  Zählt diese Ausschüttung zu der Einkommensgrenze von 175.000 Euro? Mit unseren regulären Gehältern kommen wir nicht über die Grenze.  Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Viele Grüße  Maria

Sehr geehrte Frau Bader, meine Mutterschutzfrist beginnt am 30.05.2026 (Samstag). Damit wird der komplette Mai nicht zur Elterngeldberechnung gezählt.  Durch mein Studium habe ich allerdings erst seit Februar ein wirkliches Einkommen, weshalb es für mich einen deutlichen Unterschied in der Berechnung machen würde, ob der Mai gezählt wird oder nic ...

Hallo Frau Bader, ich hoffe, Sie können uns vielleicht weiterhelfen, weil wir beim ersten Kind leider schlechte Erfahrungen mit dem Elterngeld gemacht haben und später einiges zurückzahlen mussten. Deshalb möchten wir diesmal vorher alles möglichst genau verstehen. Mein Mann verdient aktuell ungefähr 2.200 € netto in seinem Hauptjob und möchte ...

Guten Morgen,  wir erwarten in Kürze unser drittes Kind in NRW. Mein Mann und ich sind beide Beamte. Er ist in der GKV versichert, ich in der PKV - ein Wechsel der Versicherungsart kommt nicht in Betracht und bitte keine Vorschläge in diese Richtung. Mein Mann ist nicht beihilfeberechtigt, ich schon. Daher läuft aktuell das Kindergeld über mich, da ...

Liebe Frau Bader,  ich bin mir unsicher, wie ich mein Elterngeld für das 2. Kind richtig beantragen soll.  1. Kind geboren Juli 23, Elterngeld plus bis Mai 25, angemeldetes Kleingewerbe mit Verlust 2. Kind wird im August 2026 geboren, wieder Elterngeld plus bevorzugt Das Kleingewerbe habe ich zum Februar 2026 abgemeldet, da nur Finanzielle Einbuße ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich in einer etwas besonderen Situation und hoffe auf Ihre Einschätzung. Ich war zunächst längere Zeit krankgeschrieben und habe Krankengeld bezogen. Nach der Aussteuerung erhalte ich nun Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III). Der errechnete Geburtstermin meines Kindes ist der 2 ...

Mein Mann hatte 2025 eine nebenberufliche Übungsleitertätigkeit mit Rechnungsstellung (ca. 4.500 € Einnahmen im Jahr, davon 3.200 € Übungsleiterpauschale). Er hat dort ab und an paar Stunden als Freiberufler Kurse gegeben. (Währenddessen hatte er außerdem ein Angestelltenerhältnis woanders mit 32 Stunden in der Woche. 2026 hat er bisher nur ca. 1.0 ...

Guten Tag, ich bin bis zum 28.07. in Elternzeit und habe am 01.07. das letzte Mal Elterngeld Plus erhalten (Für den Zeitraum 28.06.-28.07.)Ich habe während der Zeit auch 15 Stunden in TZ gearbeitet, damit es zu keiner Kürzung kommt und das war für die EG Stelle auch soweit okay. Nun hat der Arbeitgeber am Ende des Monats das "neue" Teilzeitgehalt ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin Beamtin, momentan noch in Elternzeit und erwarte mein zweites Kind. Für die Berechnung des Bemessungszeitraums für Beamtinnen werden die Mutterschutzzeiten nicht automatisch ausgeklammert. Allerdings wäre eine Ausklammerung für mich finanziell besser, da ich aufgrund des Elterngeldbezuges für mein erstes Kind einen ...