Angel279
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich in einer etwas besonderen Situation und hoffe auf Ihre Einschätzung. Ich war zunächst längere Zeit krankgeschrieben und habe Krankengeld bezogen. Nach der Aussteuerung erhalte ich nun Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III). Der errechnete Geburtstermin meines Kindes ist der 27.09.2026. Ich bin unsicher, welche Ansprüche ich nach der Geburt habe: Kann ich überhaupt Elternzeit in Anspruch nehmen, obwohl ich derzeit keinen Arbeitgeber mehr habe und ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung beziehe? Sollte ich nach dem Mutterschutz Elterngeld beantragen oder den Bezug von ALG I fortsetzen? Erhalte ich zusätzlich zum ALG I mindestens den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 €, oder muss ich mich zwischen beiden Leistungen entscheiden? Hat die Entscheidung Auswirkungen auf meinen verbleibenden ALG-I-Anspruch oder auf andere Leistungen? Ich möchte die für meine Situation sinnvollste und finanziell beste Lösung wählen und wäre Ihnen für eine Einschätzung sehr dankbar.
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Sehr geehrte Frau Bader. Ich möchte mich mit meinem Anliegen, heute an Sie wenden, nachdem einige Beratungsstellen keine Antwort wussten. Es geht, dass ich gerne wissen würde ob mir das vom Jobcenter Unterstützung zu steht, wenn mein Elterngeld nach einem Jahr ausläuft? Meine Elternzeit ist länger als das Elterngeld. Zu stellt sich die Frag ...
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