Marienkäfer29
Hallo Frau Bäder, Ich bin im Beschäftigungungsverbot. Letzte Woche Donnerstag (ssw23+0) habe ich erfahren, dass mein Kind im Bauch verstorben ist. Seit Freitag bin ich stationär und werde für die natürliche Geburt eingeleitet. Heute wäre ssw 23+5 . Mein Kind wiegt ca 250 Gramm würde mir gesagt. Es ist meine erste Geburt. 1. Wann muss ich meinen Arbeitgeber davon informieren? Jetzt schon oder nach der Geburt? Und auf welchem Weg muss ich das machen? Was muss er alles wissen? 2. Welcher Tag entscheidet ob ich ein Recht für den Mutterschutz habe? Der Zeitpunkt der Todfeststellung oder der Tag der stillen Geburt? 3. Was mach ich nach der Geburt? Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Antrag auf Mutterschutz? Lieben Dank LG
Liebe Marienkäfer, mein herzliches Mitgefühl. Da fehlen die Worte, so grausam ist das. Endet eine Schwangerschaft bevor das Kind lebensfähig ist, so spricht man von einer Fehlgeburt (Abort). Als lebensfähig definiert die Medizin ein Baby mit mindestens 500 Gramm und ab der 24. Schwangerschaftswoche. Verstirbt das Baby nach der 24. Schwangerschaftswoche im Mutterleib handelt es sich um eine Totgeburt. Bei letzterem hat man Mutterschutz, bei ersterem nicht. 1. Warten Sie erst einmal die Geburt ab und konzentrieren Sie sich auf das BAby und sich. 2. Der Tag der Geburt 3. Das kommt auf den Zeitpunkt an Ich wünsche Ihnen viel Kraft und alles Gute NB
drosera
Hallo! Es tut mir sehr leid, was du durchmachen musst. Fühl dich unbekannterweise gedrückt. Diese Seite hilft dir schon etwas weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/mutterschutz-bei-fehlgeburt-und-totgeburt_181489.html
Feuerschweifin
Es tut mir sehr leid, was dir passiert ist. Ich wünsche dir viel Kraft!
Marienkäfer29
Hallo Frau Bader. Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Ganz klar ist für mich jetzt nicht ob es sich in meinem Fall um eine Totgeburt handelt. Wenn der Tag der Geburt das mit dem Mutterschutz und der Totgeburt entscheidet, dann bin ich ja schon in der 24. ssw (23+5) Ist es dann nicht jetzt schon ein Recht auf Mutterschutz auch wenn mein Baby unter 500 Gramm wiegt? Ab der 24.ssw oder nach? Ich dachte ab der 24.ssw unabhängig vom Gewicht? Lieben Dank LG
malini
Mein Beileid und viel Kraft! Stell die Frage nochmsl neu, Frau Bader liest in der Regel keine Rückfragen!
MamaausM
Hallo, zunächst einmal mein Beileid. Schaue mal, dass habe ich gefunden Durch die zum 1.11.2018 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung wurde der Begriff einer Totgeburt im § 31 Abs. 2 PStV erweitert. Danach liegt eine Totgeburt auch vor, wenn das Kind bei der Geburt unter 500 Gramm wiegt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde ..... Liegen bei einem tot geboren oder in der Geburt verstorbenen Kind die Anzeichen einer Frühgeburt vor, stellt der Arzt ebenfalls das Muster 9 aus. Ab dem 1.4.2019 ist hierfür das Ankreuzfeld „c) Totgeburt ab 500 Gramm oder ab 24. Schwangerschaftswoche jeweils mit Anzeichen nach a) oder b)“ vorgesehen. Quelle https://www.google.com/amp/s/www.haufe.de/amp/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/mutterschaftsgeld-bei-totgeburt_242_478178.html
MamaausM
Und hier hat es Frau Bader auch erklärt https://m.rund-ums-baby.de/recht/Mutterschutz-nach-Totgeburt_224952.htm
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