Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

TeilzeitWUNSCH in Elternzeit bereits im 1. Elternzeitantrag mitteilen

Frage: TeilzeitWUNSCH in Elternzeit bereits im 1. Elternzeitantrag mitteilen

Sunpower20

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Hallo Frau Bader, Bin mit dem 2. Kind schwanger 39. SSW. Möchte zwei Jahre Elternzeit beim AG anmelden. Nach diesen 2 Jahre möchte ich Teilzeit in Elternzeit und zwar für die restliche Elternzeit von Kind 1 und 2 von insgesamt 2,5 J. beantragen. Was wäre rechtlich für mich das beste, um möglichst die Zustimmung vom AG zu erhalten. TeilzeitWUNSCH in EZ (könnte hier noch nicht konkret die gewünschte Arbeitsverteilung und Arbeitsstunden mitteilen, da dies ja von Betreuung etc abhängt) bereits jetzt im 1. EZ Antrag mitteilen oder gar nicht zu erwähnen sondern zum späteren Zeitpunkt? Oder hätte die Mitteilung des Wunsches keine rechtliche standkraft vor Gericht, sondern erst mit einem konkreten Antrag/Daten? Es wurde von AG auf jeden Fall jemand für die Dauer meiner Mutterschutzfrist und EZ befristet eingestellt, obwohl noch kein schriftlicher EZ vorliegt sondern nur die mündliche Mitteilung das ich vermutlich zwei J. EZ nehme. Danke.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, um so eher der AG Ihre Wünsche kennt, um so besser kann er planen. Sie können ja schlimmstenfalls die TZ wieder kündigen. Sie haben Anspruch auf TZ in EZ, wenn der Betrieb mind 15 An hat und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liebe Grüße NB


DGO

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Hallo, eine interessante Frage. Ich meine zu wissen, dass man seine Teilzeit während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzl. Frist (Glaube 7 Wochen) 2 mal OHNE Zustimmung des AG verändern kann! Du könntest also in der 1. EZ Mitteilung gegenüber dem AG erwähnen, dass du nach den 2 Jahren die restl. Elternzeit in Teilzeit arbeitest. Wenn du schon weißt wie viele h es werden sollen, teilst du ihm das schon mit. Hinzufügen würde ich noch, dass du die genaue Verteilung der Arbeitszeit noch mitteilst. Ich hoffe das hilft fürs erste...bin gespannt was Frau Bader meint.


Felica

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Der Vorteil ist der, widerspricht der AG dem nicht zeitnah, gilt dein Wunsch so als genehmigt. Du hast also Planungssicherheit. Passt es dann nicht, kannst du die TZ-Vereinbarung ja normal mit deiner vertraglichen Kündigungsfrist kündigen. Achte aber halt drauf das die Kündigung sich nur auf die TZ bezieht.


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