Nylie
Hallo Frau Bader, Noch eine Frage i.S. Mutterschutzgeld. Kind 1 ist am 1.4.17 geboren, Kind 2 soll ende Juli 2018 kommen. Eigentlich hatte ich vor, ab Februar wieder in Teilzeit arbeiten zu gehen (vorher war es Vollzeit. Aktuell würde es bedeuten, dass ich nur 4 1/2 Monate arbeiten würde, bis der Mutterschutz Mitte Juni greift. Wenn ich arbeiten ginge: Würde das niedrigere TZ-Gehalt auf das Mutterschutzgeld angerechnet? Das würde bedeuten, dass ich weniger bekäme als während der Vollzeit. Wäre es daher sinnvoller, die 4 1/2 Monate NICHT in TZ zurückzukehren? Würde in diesem Fall dann mein Mutterschutzgeld in der Original-Höhe wie bei Kind 1 ausgezahlt? Habe ich dann überhaupt Anspruch darauf, obwohl ich ja gar nicht direkt vor dem Mutterschutz gearbeitet hätte? Danke
Hallo, wenn Sie bis zum 14 LM EG Plus beantragen, werden diese Monate ausgeklammert u Sie sind schon (fast) bei den Monaten vor der Geburt von Kind 1 Liebe Grüße NB
Dojii
Um Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu haben musst du deine laufende Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden. Wenn du das tust leben die Verpflichtungen der Vollzeittätigkeit wieder auf und du bekommst auch den Zuschuss aus deiner Vollzeittätigkeit gezahlt.
zweizwerge
Dafür hat aber mE die TZ-Tätigkeit einen positiven Effekt auf Elterngeld... wenn Du nicht arbeitest, zählen da Monate als 0 Einkommen.
Dojii
Ja das stimmt. Daher wäre es wohl am besten bis zum Mutterschutz in Elternteilzeit zu arbeiten und dann zum Mutterschutz die Elternzeit und damit die Teilzeit zu beenden, um den vollen Zuschuss zu erhalten.
Bianca197
Hallo Nylie, die Monate in denen du Elterngeld für Kind 1 bis zum 1. Geburtstag bezogen hast, werden für die Elterngeldberechnung für Kind 2 ausgeklammert und durch die Monate vor dem Elterngeld von Kind 1 ersetzt. Ausser du arbeitest Teilzeit in Elternzeit. Dann wird dieses Einkommen eingerechnet. Durch diese Konstellation bekommen Mütter, die ihr 2.Kind zur Welt bringen bevor das 1.Kind 14 Monate (12.Monate + 6 Wochen Mutterschaftsgeldbezug Kind 2) alt ist, denselben Betrag an Elterngeld für Kind 2 wie bei Kind 1. Also erkundige dich doch mal auf der Elterngeldstelle ob nicht folgendes Vorgehen sinnvoll wäre: Teilzeit in Elternzeit arbeiten ab 01.04.18 (= 1.Geburtstag Kind 1) bis zum Beginn Mutterschutz Kind 2 (= Mitte Juni) UND Beendigung der Elternzeit für Kind 1 zum Beginn von Mutterschutz für Kind 2 (also Mitte Juni, damit du volles Mutterschaftsgeld gem. altem Vollzeitvertrag bekommst). Dann hättest du für die Elterngeldberechnung von Kind 2 eigentlich folgende Berechnungsgrundlage: 6 Wochen Mutterschaftsgeld (in Höhe wie bei Kind 1) 2 1/2 Monate Teilzeitentgelt 8 Monate Entgelt wie vor Kind 1 Das gilt fuer Verheiratete. Alleinerziehende bekommen ja 14 Monate Elterngeld. Da weiss ich nicht, ob die 2 Monate mehr auch ersetzt werden durch Monate vor Geburt von Kind 1. ACHTUNG: Du bekommst bei Kind 2 einen Zuschlag zum Elterngeld so lange Kind 1 noch unter 2 ist. Das ist die Regel mit dem 2 unter 2 Jahren bzw. 3 unter 3 Jahren. Bei annerkannter Behinderung des Erstgeborenen (bei 2 Kindern) gilt das bis zum 14.Geburtstag. :-) Liebe Grüße Bianca
Bianca197
Hab noch kurz geschaut. Frau Bader hatte im September geschrieben: "es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Deshalb ist es umso besser, umso früher Sie wieder in Teilzeit arbeiten. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten."
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