Mitglied inaktiv
Guten Tag, dass das Recht auf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit für mich besteht (Betriebsgröße über 15 Mitarbeiter), ist mir bekannt. Kann mir dieses Recht verwehrt werden, wenn im Betrieb für eine gewisse Zeit Kurzarbeit gemacht wird? Aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage betrifft dies ja zzt. alle großen Konzerne in Dtl... Hätte ich bei dieser Teilzeittätigkeit Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, wenn dieser Tätigkeit regelmäßig, d.h. in einer festen Wochenstundenzahl nachgegangen wird? Ist es möglich, nach der Elternzeit einen Arbeitsvertrag über eine geringere Stundenzahl (z.B. 18 Stunden Teilzeit statt 36 Stunden Vollzeit) zu vereinbaren, der zeitlich begrenzt ist, z.B. auf 2 Jahre, um danach "automatisch"wieder Vollzeit zu arbeiten? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe! Gruß Heike
Hallo, 1. Ja, eine Befristung ist möglich 2. Sie haben anteilig Anspruch auf Gratifikationen wie zuvor 3. Wenn es betriebliche Gründe gibt, kann Ihnen die TZ verwehrt werden. Dann haben Sie aber Anspruch auf die vertragl. vereinbarte VZ, aber eben evtl. mit Kurzarbeit Liebe Grüsse, NB
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